| Energiewende

Lemke: „Windenergieerlass soll in Zweifelsfragen Hilfe geben“

Das Kabinett hat heute den Entwurf des Rundschreibens zur Windenergie („Windenergieerlass“) gebilligt und den Weg frei gemacht für eine freiwillige Anhörung der Verbände. Beteiligt werden sollen insbesondere die kommunalen Spitzenverbände, Umweltverbände und Verbände aus der Energiewirtschaft. Nach erneuter Befassung des Kabinetts wird das Rundschreiben veröffentlicht - sobald die Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Rheinland-Pfalz (LEP) IV in Kraft getreten ist.
Windanlage im Hunsrück / Foto: Wirtschaftsministerium RLP.

„Die Rechtslage und die Voraussetzungen für die Nutzung von Windenergie haben sich geändert. Daher musste das bisherige Rundschreiben weiterentwickelt werden“, stellt Wirtschafts- und Energieministerin Eveline Lemke fest. „Für die Umsetzung der Energiewende brauchen wir die Erneuerbaren Energien. Der Ausbau der Windenergie ist ein zentrales Ziel dieser Landesregierung. Ziel ist es auch, diesen Ausbau so zu lenken, dass keine Konflikte, unter anderem mit Anforderungen an den Naturschutz entstehen. Auch unsere Kulturlandschaften haben wir im Blick. Das neue Rundschreiben soll dazu beitragen, die Umsetzung der Rechtsvorschriften zu vereinheitlichen und in Zweifelsfragen Hilfestellung zu geben.“

Das Rundschreiben Windenergie konkretisiert die in der Teilfortschreibung des LEP IV enthaltenen Grundsätze und Ziele zur Planung und Nutzung von Windenergiestandorten in Rheinland-Pfalz. Der Verordnungsentwurf enthält dabei unter anderem diese bekannten Neuerungen: Die Verpflichtung der Regionalplanung, Vorranggebiete für die Windenergienutzung auszuweisen; den Grundsatz, dass mindestens zwei Prozent der Landesfläche für die Windenergienutzung zur Verfügung gestellt werden sollen; die Vorgabe, dass mindestens zwei Prozent der Waldflächen für die Windenergienutzung bereitgestellt werden sollen; eine starke Erweiterung des Planungsspielraums der Gemeinden sowie die landesweit einheitliche verbindliche Vorgabe der Kriterien für die Festsetzung von Ausschlussgebieten. Siehe auch im Internet:
http://www.mwkel.rlp.de/Landesplanung/Programme-und-Verfahren/Landesentwicklungs-programm-LEP-IV/Teilfortschreibung-LEP-IV-Kap-5-2-1-Erneuerbare-Energien/

 

Wesentliche Neuerungen im Entwurf des Rundschreibens Windenergie:

  • Die Windhöffigkeit eines Standortes soll zu den wichtigsten Kriterien für einen Standort gehören. Windhöffige Standorte sind vorrangig für die Nutzung durch Windenergieanlagen zu sichern. Die Windhöffigkeit eines Standortes muss in die baurechtliche Abwägung eingestellt werden.
  • Die Abstandsempfehlungen des bisher geltenden Rundschreibens wurden überarbeitet und ausdifferenziert. Empfohlen wird ein Abstand von 800 Metern wie auch in anderen Bundesländern (Bayern: 800 Meter, Baden-Württemberg 700 Meter). Damit wird Fortschritten in Technik und Fertigung der Bauwerke Rechnung getragen. Darüber hinaus werden explizite Empfehlungen für Abstände zu Erholungsgebieten (800 m), Einzelhäusern im Außenbereich (500 m) und Misch-, Kern- und Dorfgebiete (800 m) abgegeben. Die Kommunen können auch größere Abstände wählen. Maßgeblich für den tatsächlichen Abstand bleibt die Bewertung des konkreten Einzelfalls.
  • Das Thema Repowering und die damit verbundene Überprüfung bestehender Höhenbeschränkungen in Bauleitplänen werden besonders angesprochen.
  • Das Rundschreiben informiert über vorgegebene Ausschlussgebiete, die in der LEP IV-Fortschreibung festgelegt werden wie: Nationalparks, ausgewiesene Naturschutzgebiete, die Kern- und Pflegezonen des Biosphärenreservats Naturpark Pfälzer Wald und die Kernbereiche der UNESCO-Weltkulturerbegebiete Oberes Mittelrheintal und Obergermanisch- Raetischer Limes.
  • Für die historisch bedeutsamen Kulturlandschaften wird geregelt, dass die regionalen Planungsgemeinschaften in ihnen Gebiete konkretisieren, in denen die Windenregienutzung auszuschließen ist.
  • In die Abwägung einer naturschutzfachlichen Befreiungsentscheidung soll explizit auch die Vorbelastung von Standorten (z.B. durch Infrastruktureinrichtungen) mit einbezogen werden.
  • Das Landschaftsbild wird als Abwägungskriterium genannt.
  • Dem Artenschutz kommt im aktuellen Entwurf eine wesentlich größere Bedeutung zu als im Rundschreiben von 2006. Durch das Vogelschutzgutachten der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland und des Landesamtes für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht (LUWG), auf das ein Verweis enthalten ist; werden Kriterien für den wirkungsvollen Artenschutz an die Hand gegeben.
  • Die Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen in Waldgebieten werden eingehend dargestellt.

Die Hinweise für die Beurteilung der Zulässigkeit der Errichtung von Windenergieanlagen in Rheinland-Pfalz dienen als Interpretationshilfe für die Behörden, die an den Genehmigungsverfahren zur Errichtung von Windenergieanlagen beteiligt sind. Darüber hinaus soll das Rundschreiben auch Dritte über die geltenden Vorschriften, Verfahrensschritte und -maßnahmen informieren.

Das Rundschreiben Windenergie wird gemeinsam von dem Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung, dem Ministerium der Finanzen, dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten sowie dem Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur herausgegeben.

Komplettfassung des Entwurfs rechts oben im Download-Bereich

 

Stefanie Mittenzwei, Pressesprecherin
Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung
Tel. 06131/16-2550

Teilen

Zurück