Gefahrguttransporte
Für Gefahrguttransporte bestehen auf Bundes - und EU - Ebene sowie international eine Vielzahl von Vorschriften, die ständig wegen verbesserter technischer Transportmöglichkeiten und neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Gefährlichkeit von Produkten aktualisiert werden müssen.
Diese Änderungen werden grundsätzlich in einem zweijährigen Rhythmus mit dem Beginn in dem jeweilig ungeraden Jahr bekannt gegeben und treten dann nach einer halbjährigen Übergangsregelung endgültig zum 1. Juli des jeweiligen ungeraden Jahres in Kraft.
Durch geeignete Maßnahmen und zielgerichtetes Handeln kann das Risiko, dass bei einem Transport Unfälle geschehen, weiter gesenkt werden.
Für die Umsetzung der Gefahrguttransportvorschriften sind in den Bundesländern in der Regel die jeweiligen Verkehrsressorts zuständig. Für die Überwachung in den Unternehmen gibt es unterschiedliche Länderregelungen.
Da sich die Behörden nicht nur als reine Überwachungsorgane sehen, sondern auch den Firmen bei der richtigen Anwendung der Gefahrgutrechtsvorschriften beratend zur Seite stehen wollen, sind die nachfolgenden Seiten im Internet eingerichtet worden. Damit soll ein Beitrag geleistet werden, um die Gefahrgutrechtsvorschriften für den Anwender transparent darzustellen und damit die Beförderung gefährlicher Güter sicherer zu machen.
Es werden laufend aktuelle Informationen und Erläuterungen zu den sich ändernden Gefahrgutrechtsvorschriften bekannt gegeben. Für die am Gefahrguttransport beteiligten bietet insbesondere der „Gefahrgutticker“ wichtige Hilfen.
Die Überwachung auf den Straßen übernehmen die Polizei und das Bundesamt für Logistik und Mobilität.
Weitere Informationen erhalten Sie mit nachfolgenden Download-Möglichkeiten:
Die für Rheinland-Pfalz gültige Allgemeinverfügung für die Fahrwegbestimmung nach § 35a GGVSEB ist im Downloadbereich enthalten.
Großraum- und Schwertransporte
Rechtliche Grundlage
Kraftfahrzeuge oder Lastzüge, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zulässigen Grenzen überschreiten, verursachen eine übermäßige Straßenbenutzung. Die Straßenverkehrsordnung verlangt deshalb für Transporte dieser Art eine spezielle Erlaubnis.
Zuständigkeit
In Rheinland-Pfalz erteilen die Kreisverwaltungen als Straßenverkehrsbehörden solche Erlaubnisse. In kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten sind die Stadtverwaltungen dafür zuständig. Die örtliche Zuständigkeit liegt bei derjenigen Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt oder der Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.
Genehmigung
Die zuständige Straßenverkehrsbehörde gibt die Genehmigungsanträge in die Anhörung. Für Rheinland-Pfalz ist der Landesbetrieb Mobilität eine sogenannte Anhörungsbehörde, die Stellungnahmen für den Straßenbau abgibt. Wenn die Zustimmung aller angehörten Stellen vorliegt, erteilt die zuständige Straßenverkehrsbehörde – gegebenenfalls mit entsprechenden Auflagen – die erforderliche Genehmigung.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Landesbetriebs Mobilität Rheinland-Pfalz.