Rebflächen in Rheinland-Pfalz

Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für Umstellungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen im Weinbau auf Grundlage des deutschen GAP-Strategieplans für Teil 1 und Teil 2

Das mit EU-Mitteln finanzierte Umstrukturierungsprogramm bietet interessierten Winzerinnen und Winzern eine Chance, ihre Rebflächen bei der Wiederbepflanzung optimal an moderne Technik und zukünftige Markterfordernisse anzupassen.

Um die Anforderungen der EU an dieses Förderprogramm zu erfüllen, ist ab dem Pflanzjahr 2017 zusätzlich eine Vor-Ort-Kontrolle vor der Maßnahme erforderlich. Dazu musste das bisherige Antragsverfahren geändert werden.

Das Förderprogramm umfasst ein 2-teiliges Antragsverfahren     

Allgemeiner Ablauf Antragsverfahren Teil 1:

Antragszeitraum 2026: 4. Mai – 1. Juni 2026

Im Jahr vor der geplanten Pflanzung ist in dem o.g. Antragzeitraum der Teil 1 für die Förderung zu beantragen. 

In Teil 1 müssen alle Flächen beantragt werden, für die eine Förderung durch die Umstrukturierung geplant ist und wenn sie im Herbst des Antragsjahres Teil 1 oder im Frühjahr des darauffolgenden Jahres gerodet werden sollen. Das gilt auch für Flächen, die in Flurbereinigungsverfahren gerodet werden. Ebenfalls sind unbestockte Flächen, die mit Genehmigungen auf Wiederbepflanzungen neu bestockt werden sollen, im Teil 1 zu melden. 

Flächen, die bereits Bestandteil des Antrags Teil 1 2016 - 2025 waren und bis zum Beginn des neuen Antragsverfahrens Teil 1 im folgenden Jahr nicht gerodet worden sind, müssen erneut beantragt werden, wenn die Rodung im Herbst 2026 oder Frühjahr 2027 erfolgen soll. 

Die Flächen des Antrages Teil 1 sind im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle durch den Prüfdienst Agrarförderung zu überprüfen, ob Sie die Bedingungen zur Förderung in der Umstrukturierung erfüllen. Nach Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle erhalten die Antragsteller einen Bescheid, ob die Rodung auf den beantragten Flächen erfolgen kann. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen auf den Flächen keine Veränderungen vorgenommen werden. Die Benachrichtigung, ob gerodet werden kann, erfolgt voraussichtlich im Oktober 2026 durch die zuständige Kreisverwaltung.

Der Antrag kann über das Weininformationsportal der Landwirtschaftskammer erfasst und unterzeichnet bei der zuständigen Kreisverwaltung eingereicht werden. Dabei erhalten Sie im Weininformationsportal umfangreiche elektronische Unterstützung durch das System. Nebenstehende Antragsunterlagen können jedoch auch heruntergeladen und zur Antragstellung genutzt werden.

Flächen, die bereits Bestandteil des Antrages Teil 1 2016 - 2025 waren und nach Zugang eines Rodungsbescheides gerodet wurden sowie 2017 – 2026 nicht bepflanzt wurden, dürfen als gerodete Flächen nicht erneut im Antrag Teil 1 2026 beantragt werden, wenn sie 2027 bepflanzt werden sollen. Flächen für die bis 2021 ein Antrag Teil 1 gestellt wurde und keine Festlegung der Maßnahme erfolgte, können allerdings nur in den Maßnahmen für Rebsortenwechsel gefördert werden.

Neuerungen

  •  Unbrauchbare oder nicht vorhandene Skizzen bei der VOK werden nicht mehr nachgefordert. Es erfolgt keine weitere Nachkontrolle. Die Flächen werden von der Förderung ausgeschlossen.
  • Nachforderung von Nachweisen mit angemessener Frist. Danach erfolgt Förderausschluss.
  • In Flurbereinigungsverfahren, in denen nicht gemeinsam abgeräumt wird, können auch unbestockte Flächen beantragt werden. An deren Stelle können ebenfalls die bestockten Flächen beantragt werden, von denen die Pflanzrechte auf die unbestockten Flächen gelegt werden sollen. Diese können sich auch außerhalb des Flurbereinigungsgebietes befinden. 

Wichtiger Hinweis zum Antragsverfahren Pflanzung (Teil 2 im Januar 2027):

  • Aufgrund des Beginnes der neuen Förderperiode ab 2028 kann 2027 nur ein Termin für die Abgabe der Fertigstellungsmeldung zum 30.06.2027 angeboten werden, da die Auszahlung bis zum 15.10.2027 abgeschlossen sein muss.
  • Inwieweit in der neuen Förderperiode die Förderung der Umstrukturierung ab 2028 fortgeführt werden kann, ist derzeit noch ungeklärt. 

Das Merkblatt sollte unbedingt vor Antragstellung gelesen werden! Es erleichtert die Antragstellung und vermeidet Fehler. 

 

Allgemeiner Ablauf Antragsverfahren Teil 2:

Antragszeitraum 2026: 02.01.2026 – 02.02.2026

Flächen in Flurbereinigungsverfahren im Jahr der Besitzeinweisung: bis 30.04.2026

Abgabe der Fertigstellungsmeldung: bis 30.06.2026 (Zahlung  der Beihilfe bis 15.10.2026)
                                                                      bis 31.12.2026 (Zahlung der Beihilfe bis 15.10.2027)

Es sind alle Flächen zu beantragen, die im Rahmen der Umstrukturierung im Antragsjahr Teil 2 neu bestockt werden sollen. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die in Teil 2 beantragten Flächen bereits im Teil 1 des Antragsverfahrens gemeldet worden sind und einen positiven Rodungsbescheid mit der beantragten Maßnahme erhalten haben.

Die Wiederbepflanzung kann in diesem Programm mit allen in Deutschland zugelassenen Rebsorten erfolgen. 

Für neu aufzubauende Rebflächen gibt es Zuschüsse zwischen 7.500 und 48.000 Euro pro Hektar. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Lage der Fläche in Flach-, Steil- oder Steilstlage und nach der Bewirtschaftungsintensität.

Die Mindestfläche für die Teilnahme beträgt in Flachlagen 10 Ar je Bewirtschaftungseinheit, in Steil- und Steilstlagen sowie in Handarbeitsmauersteillagen und der Querterrassierung lediglich 5 Ar.

Die einzelnen förderfähigen Maßnahmen können dem Maßnahmenkatalog der Richtlinie für 2026 entnommen werden.

Anträge können über das Weininformationsportal (WIP) der Landwirtschaftskammer elektronisch unterstützt erfasst werden. Die Antragstellung über das Weininformationsportal erleichtert durch Fehlerhinweise das Ausfüllen des Antrages.  Für Antragsteller, die diese Möglichkeit nicht nutzen wollen, stehen alle notwendigen Unterlagen auf dieser Internetseite zum Herunterladen zur Verfügung.

Wichtige Änderungen gegenüber 2025:

  • Bei der Angabe der Kontoverbindung ist darauf zu achten, dass für Kontoinhaber die gleiche Angabe (Schreibweise, Namen etc.) gemacht wird, die auch bei der Bank als Kontoinhaber hinterlegt ist. Sollte diese Angabe abweichen, kann es zur Zurückweisung der Zahlung durch die Bank kommen. 
  • Keine Nutzung von umgewandelten Wiederbepflanzungsrechten mehr möglich.