Güterkraftverkehr
Rechtliche Grundlage
Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, einschließlich Anhängern, ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben. Das Güterkraftverkehrsgesetz unterscheidet dabei zwischen gewerblichem Güterverkehr und Güterkraftverkehr für die eigenen Zwecke eines Unternehmens, dem sogenannten Werkverkehr. Während der Werkverkehr erlaubnisfrei ist, besteht für den gewerblichen Güterkraftverkehr grundsätzlich eine Erlaubnispflicht.
Zuständigkeit
Die zuständige Behörde für die Erteilung von nationalen Erlaubnissen und von EU-Gemeinschaftslizenzen im gewerblichen Güterkraftverkehr ist in Rheinland-Pfalz der Landesbetrieb Mobilität.
Genehmigung
Die Erlaubnis wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, für die Dauer von zehn Jahren erteilt.
Weitere Informationen zum Güterkraftverkehr finden Sie auf der Website des Landesbetriebs Mobilität Rheinland-Pfalz und des Bundesamts für Logistik und Mobilität.
Qualifikation für Berufskraftfahrer
Informationen der EU zu Maßnahmen der Mitgliedsstaaten im Transportbereich
Auf der nachstehend aufgeführten Internetseite, werden die Maßnahmen der Mitgliedstaaten aufgelistet, sofern sie der EU-Kommission mitgeteilt wurden.
Dadurch wird vermieden, dass sich alle Mitgliedstaaten in den jeweiligen Fachbereichen untereinander informieren müssen.
Informationen zum Berufskraftfahrerrecht
Seit dem Jahr 2006 gibt es in der Bundesrepublik Deutschland das „Gesetz zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- und Personenverkehr” (BKrFQG) sowie die „Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes” (BKrFQV).
Das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz gilt für Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist.
Busfahrerinnen und Busfahrer (Führerscheine der Klassen D1, D1E, D und DE), die nach dem 10.09.2008 oder Lkw-Fahrerinnen und Lkw-Fahrer (Führerscheine der Klassen C1, C1E, C, und C) die vor dem 10.09.2009 im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der entsprechenden Fahrerlaubnisklassen C und D waren, müssen künftig alle fünf Jahre an einer Weiterbildung von 35 Stunden mit den Schwerpunkten Verkehrssicherheit und wirtschaftliches Fahren teilnehmen.
Berufseinsteiger, die ihre Fahrerlaubnis nach dem 10.09.2008 (D1, D1E, D und DE) oder nach dem 10.09.2009 (C1, C1E, C und CE) erworben haben, müssen dann eine Prüfung oder eine spezielle Ausbildung mit Prüfung absolvieren.
Informationen zum neuen Berufskraftfahrerrecht 2021
Das BKrFQG und die BKrFQV wurden auf Grund der neuen Richtlinie (EU) 2018/645 vom 18. April 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 29) neu erlassen.
- Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) in der Neufassung des Gesetzes über Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht vom 26. November 2020 BGBl. Teil I Seite 2575
- Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) neugefasst durch Artikel 1 der Verordnung zur Ablösung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 9. Dezember 2020 BGBl. Teil I Seite 2905
Weitere Informationen sind in den „Informationen Berufskraftfahrerrecht 2021 RLP“ enthalten (siehe Download)
Gründe für die Änderungen waren u.a.:
- Rechtsunsichere Auslegung von Ausnahmen
- Ausbildungsinhalte wurde den Bedürfnissen der Berufskraftfahrer nur teilweise gerecht.
- Gegenseitige Anerkennung der ganz oder teilweise in einem Mitgliedstaat absolvierten Ausbildung der Berufskraftfahrer durch die anderen Mitgliedstaaten erwies sich als problematisch.
- Bestehende Vielfalt der Möglichkeiten zum Nachweis der (beschleunigten) Grundqualifikation und der Weiterbildung führte zu Unsicherheiten in Bezug auf die Gültigkeit als Nachweis und die gegenseitige Anerkennung.
Die Mitgliedstaaten wurden verpflichtet, insbesondere die Weiterbildung der Berufs-kraftfahrer an ihren konkreten Bedarf und den Stand der Technik anzupassen sowie ein Register zu errichten, das den gegenseitigen Austausch von Bescheinigungen über die Teilnahme von Berufskraftfahrern an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen ermöglicht. Ein solches Berufskraftfahrerqualifikationsregister erfordert die Schaffung von Verfahrensvorschriften, die nicht nur die Führung des Registers, sondern auch die Datenübermittlung regeln.
Die Ermächtigungsgrundlage ist im Gesetz für das Kraftfahrt-Bundesamt als registerführende Behörde über die Errichtung eines Berufskraftfahrer-qualifikationsregisters (BQR) geschaffen worden.
Im Downloadbereich sind folgende Merkblätter als Hilfestellung zur Verfügung gestellt:
- Merkblatt für Staatsangehörige aus Staaten außerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz(265 KB)
- Merkblatt für Staatsangehörige aus EU- und EWR-Staaten und der Schweiz (259 KB)
über Regelungen für Berufskraftfahrer in der Bundesrepublik Deutschland - Merkblatt für Unternehmen über die erforderlichen Fahrerqualifikationen bei Einsatz oder Beschäftigung von Kraftfahrern(287 KB)
Informationen zur Qualifikation für Berufskraftfahrer finden Sie auf der Website des Landesbetriebs Mobilität Rheinland-Pfalz, des Bundesamts für Logistik und Mobilität sowie auf der Website der Europäischen Kommission.