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Schutzgemeinschaften
Die Gründung und Anerkennung der rheinland-pfälzischen Schutzgemeinschaften im Jahr 2018 war ein wichtiger Meilenstein für mehr Selbstverwaltung und Eigenverantwortung der Weinwirtschaft. Durch die Anerkennung des Landes erhielten die Schutzgemeinschaften einen formalen Status. Damit ist die Verantwortung für die Verwaltung der Herkunftsbegriffe g.U. (geschützte Ursprungsbezeichnungen) und g.g.A. (geschützte geographische Angabe) von der Landesregierung an die Weinwirtschaft übergegangen.
Der Zweck der Bildung von Schutzgemeinschaften ist es, Willensbildungsprozesse innerhalb der Weinbranche über alle Vermarktungsstufen hinweg zu moderieren und am Ende des Prozesses ein gemeinsames Meinungsbild zu erarbeiten. Schutzgemeinschaften sind somit prädestiniert für die Selbstverwaltung der Herkunftsbezeichnungen. Ihre Aufgaben sind es, Namen und Ansehen des Anbaugebietes und seiner Weine zu schützen und zu fördern. Zu diesem Zweck haben sie die Anforderungen an ihre Weine mit geographischen Angaben in ihren Produktspezifikationen festgelegt.
Nach Inkrafttreten der EU-Agrar-Geoschutzverordnung (EU) 2024/1143 am 13. Mai 2024 richten sich die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr nach § 22g des deutschen Rechts, sondern werden durch Art. 32 und 33 der EU-Agrar-Geoschutzverordnung (EU) 2024/1143 bestimmt. Die Voraussetzungen für die Anerkennung sind:
- sie übt Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung aus
- sie wird freiwillig auf Initiative der Erzeuger errichtet, setzt sich aus diesen zusammen und
- ist demokratisch organisiert und wird von ihren Mitgliedern kontrolliert und überwacht
- eine bestimmte Rechtsform und Erfüllung einer der folgenden Bedingungen:
- ein Mindestanteil von mehr als 50 % der Erzeuger des Erzeugnisses sind Mitglieder der Vereinigung oder
- eine Mindestanteil von Erzeugern des Erzeugnisses sind Mitglieder.
Die konkreten Voraussetzungen werden durch das Agrargeoschutz-Durchführungsgesetz (AgrarGeoSchDG) und die geplante Agrargeoschutz-Durchführungsverordnung geregelt.
Übergangsweise können sich die Schutzgemeinschaften jedoch als anerkannte Erzeugervereinigungen gemäß Art. 33 der EU-Agrar-Geoschutzverordnung(EU) 2024/1143 anerkennen lassen. In fünf der sechs rheinland-pfälzischen Anbaugebiete wurden die Schutzgemeinschaften vom Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau auf dieser Grundlage übergangsweise anerkannt.