Aufgaben

Die rheinland-pfälzische Landeskartellbehörde nimmt Aufgaben und Befugnisse des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wahr und ist beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz angesiedelt. Das GWB schützt die Freiheit des Wettbewerbs. Es verbietet Unternehmen wettbewerbswidrige Vereinbarungen und das missbräuchliche Ausnutzen von Marktmacht.

Die Landeskartellbehörde ist für eine Marktbeeinflussung oder ein wettbewerbsbeschränkendes oder diskriminierendes Verhalten zuständig, wenn die Wirkung nicht über das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz hinaus reicht. Reicht die Wirkung der Marktbeeinflussung über die Landesgrenzen hinaus, ist das Bundeskartellamt in Bonn zuständig.

Neben dem Gesetzesvollzug berät die Landeskartellbehörde auch über Fragestellungen im Zusammenhang mit dem GWB.

Ansprechpartner

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
- Landeskartellbehörde -
Stiftsstraße 9
55116 Mainz

Telefon: 06131-16-4046
Fax: 06131-16174046
landeskartellbehoerde(at)mwvlw.rlp.de

Kartellrechtswidrige Verhaltensweisen sind gesetzlich geregelt

§ 1 GWB (Kartellverbot):
Grundsätzlich sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten.

Kartelle sind Absprachen von Unternehmen bspw. über
› Preise,
› Gebiete oder
› Absatzquoten.

§§ 18 ff. GWB (Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung):
Marktbeherrschende Unternehmen dürfen ihre Stellung nicht missbrauchen. Sie dürfen daher beispielsweise mit ihren Preisforderungen nicht über Entgelte hinausgehen, die sich bei wirksamem Wettbewerb ergäben oder die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen ohne sachlichen Grund beeinträchtigen.

Sie dürfen gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln und ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, andere Unternehmen in ihren Wettbewerbsmöglichkeiten unbillig zu behindern.

Kartellrechtliche Verfahren und Kronzeugenprogramm

Die Landeskartellbehörde kann Verstöße gegen das GWB durch ein Verwaltungs- oder Bußgeldverfahren ahnden.

Mit Inkrafttreten der 10. GWB-Novelle sind die Voraussetzungen für das Kronzeugenprogramm im GWB neu geregelt worden (§§ 81h - 81n GWB).

Die Landeskartellbehörde kann in Bußgeldverfahren Kartellbeteiligten, die durch ihre Kooperation mit der Behörde dazu beitragen, ein Kartell aufzudecken, die Geldbuße erlassen oder reduzieren (Kronzeugenprogramm). Die Kronzeugenbehandlung legt die Voraussetzungen fest, unter denen ein Erlass oder eine Reduktion der Geldbuße erfolgen.

Die gesetzlichen Vorgaben für einen Antrag auf Kronzeugenbehandlung, Marker zur Rangwahrung und eines Kurzantrages entnehmen Sie bitte den o.g. Vorschriften.

Aktuelle Themen / Downloads

Wirksamer Wettbewerb erhöht die Vielfalt auf der Angebots- und Nachfrageseite. Er wirkt zudem preissenkend. Wird der Wettbewerb durch illegale Absprachen beschränkt, resultieren daraus oft große volkswirtschaftliche Schäden. Dies gilt auch bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Zusammenhang mit Ausschreibungen. Die Broschüre des Bundeskartellamtes "Wie erkennt man unzulässige Submissions­absprachen?" bietet insbesondere Vergabestellen eine entsprechende Checkliste.

Zum 01.01.2013 wurde der Schornsteinfegermarkt in Deutschland liberalisiert. Einzig die Feuerstättenschau bleibt hoheitliche Aufgabe des Bezirksschornsteinfegers. Für regelmäßig wiederkehrende Tätigkeiten wie Messen, Prüfen und Kehren können Hausbesitzer nun frei einen Schornsteinfeger ihrer Wahl beauftragen. Ein Angebotsvergleich kann sich lohnen.