Verwaltungsvorschriften für das Land Rheinland-Pfalz zum Vollzug der StVO (seit 2022)
Wenn eine Behörde einen Sachverhalt innerhalb der nachgeordneten Behörden generell regeln möchte, erlässt sie eine Verwaltungsvorschrift. Dass sie dies darf, ist nicht in einem Gesetz geregelt, sondern ergibt sich aus ihrer Leitungs- und Weisungskompetenz in einem mehrstufigen Verwaltungsaufbau. Dies bedeutet im Umkehrschluss auch, dass sie sich nur an untergeordnete und damit weisungsgebundene Behörden richten kann. Der Begriff verdeutlicht, dass sich diese Regelungen an die Verwaltung richten. Anders als bei Satzungen oder Rechtsverordnungen kann man daraus zumindest direkt keinen Anspruch gegenüber einer Behörde ableiten. Da es in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften keine Formvorschriften gibt, muss der Begriff nicht explizit genannt werden. Sie werden auch „Erlass“, „Rundverfügung“, „Rundschreiben“, „Richtlinie“ usw. genannt. Die Verwaltungsvorschriften betreffen Organisations- und Verfahrensfragen oder die sachliche Erledigung von Verwaltungsaufgaben. Somit kann man sie am Inhalt des Schreibens erkennen.
- Verwaltungsvorschrift vom 25.04.2022: (4 MB)
Änderung des Erlasses "Örtliche Untersuchung der Straßenverkehrsunfälle" vom 16. Dezember 2013 (Az. 5022-0023#2022/0001-0801 8703/3) [inkl. Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2013 (Az.: 377- 48.08-10)] - Verwaltungsvorschrift vom 11.09.2023: (2 MB)
Erlaubnisse nach § 29 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO zur Durchführung von Langholztransporten - Verwaltungsvorschrift vom 05.04.2024: (150 KB)
Merkblatt zur Verbesserung der Straßeninfrastruktur für Motorradfahrende 2021 (MVMot 2021) - Verwaltungsvorschrift vom 05.06.2024 zum Vollzug von § 29 Absatz 3 bzw. § 46 Absatz 1 StVO: (386 KB)
Bundesweite Erprobung des digitalen Beifahrers bei Großraum- und Schwertransporten - Verwaltungsvorschrift vom 25.07.2024 zur Lärmschutz-Richtlinien-StV: (48 KB)
Anwendung der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-19) als Berechnungsgrundlage