Verwaltungsvorschriften für das Land Rheinland-Pfalz zum Vollzug der StVO (seit 2022)

Wenn eine Behörde einen Sachverhalt innerhalb der nachgeordneten Behörden generell regeln möchte, erlässt sie eine Verwaltungsvorschrift. Dass sie dies darf, ist nicht in einem Gesetz geregelt, sondern ergibt sich aus ihrer Leitungs- und Weisungskompetenz in einem mehrstufigen Verwaltungsaufbau. Dies bedeutet im Umkehrschluss auch, dass sie sich nur an untergeordnete und damit weisungsgebundene Behörden richten kann. Der Begriff verdeutlicht, dass sich diese Regelungen an die Verwaltung richten. Anders als bei Satzungen oder Rechtsverordnungen kann man daraus zumindest direkt keinen Anspruch gegenüber einer Behörde ableiten. Da es in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften keine Formvorschriften gibt, muss der Begriff nicht explizit genannt werden. Sie werden auch „Erlass“, „Rundverfügung“, „Rundschreiben“, „Richtlinie“ usw. genannt. Die Verwaltungsvorschriften betreffen Organisations- und Verfahrensfragen oder die sachliche Erledigung von Verwaltungsaufgaben. Somit kann man sie am Inhalt des Schreibens erkennen.