ein blaues Fahrzeug ist in dem Kreisel unterwegs, im Hintergrund sieht man Wohnhäuser
Kreisel B49, Panoramastraße Cochem

Rechtlicher Rahmen im Straßenverkehrsrecht

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) erlässt mit dem Straßenverkehrsgesetz (StVG), der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sowie den dazu begleitenden Verwaltungsvorschriften den rechtlichen Rahmen zur Regelung des Straßenverkehrs.

Die Ausführung der StVO, wie beispielweise die Anordnung von Verkehrszeichen – hierzu gehören beispielsweise auch geschwindigkeitsbeschränkende Maßnahmen - die Erteilung von Fahrerlaubnissen (FeV) oder auch die Zulassung von Fahrzeugen (StVZO), fällt dagegen aus verfassungsrechtlichen Gründen in die alleinige Zuständigkeit der einzelnen Bundesländer.

Diese Aufgaben werden je nach Fachgebiet von den jeweils örtlich zuständigen Behörden wahrgenommen. Bei Geschwindigkeitsbeschränkungen innerorts sind hierfür die Straßenverkehrsbehörden der Städte und Verbandsgemeinden zuständig.


Sie wohnen in Rheinland-Pfalz und benötigen einen Parkausweis für schwerbehinderte Menschen?

Das Straßenverkehrsrecht bietet unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einen Schwerbehindertenparkausweis zu beantragen. Wenden Sie sich dazu bitte an die für Ihren Wohnort zuständige Straßenverkehrsbehörde der Verbandsgemeindeverwaltung, der Verwaltung der verbandsfreien Gemeinde/Stadt oder in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten an die Stadtverwaltung. 

Was Sie dabei beachten müssen kann über den „Bürger- und Unternehmensservice Rheinland-Pfalz“ (BUS RLP) und den folgenden themenbezogenen Link: "Parkausweis für Schwerbehinderte beantragen" abgerufen werden. Eine erste Übersicht der verschiedenen Parkausweise für schwerbehinderte Menschen, die davon betroffenen Personengruppen oder auch die in Betracht kommenden Parkerleichterungen können Sie zudem der angefügten Pdf  „Übersicht über Parkerleichterungen für Menschen mit bestimmten Mobilitätseinschränkungen“ entnehmen.


Ausnahmegenehmigungen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Die aktuell in Rheinland-Pfalz landesweit geltenden allgemeinen Ausnahmegenehmigungen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gem. § 30 Abs. 3 StVO aufgrund besonderer Lagen finden Sie auf der Seite des Landesbetriebs Mobilität Rheinland-Pfalz.


Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts

Weitere Informationen zu dem Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts finden Sie in der Landesverordnung



Karl-Marx-Stadt: Frost und Schnee erschweren derzeit die Arbeit der Werktätigen des Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebes Schwarzenberg. Fahrerisches Können wird auf den winterlichen Straßen des Erzgebirges besonders von den Langholzfahrern verlangt. 15,5 Festmeter Holz werden hier transportiert.
Schwarzenberg, Holztransport im Winter

Langholz-Verwaltungsvorschrift

Der Transport von Langholz erfordert aufgrund des zu transportierenden Gutes regelmäßig Ausnahmen von den zulässigen Maßen der StVZO und der StVO. Mehrere Länder haben hierzu durch aufeinander abgestimmte Landeserlasse pragmatische Lösungen für die Transportwirtschaft gefunden. 

Fragen zur Verwaltungsvorschrift in Hessen richten Sie bitte an das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum.

Das Saarland ist diesem Länderverbund beigetreten, indem die rheinland-pfälzische Verwaltungsvorschrift für das Saarland für anwendbar erklärt wurde.

Stand der Informationen: 05.04.2024