ein blaues Fahrzeug ist in dem Kreisel unterwegs, im Hintergrund sieht man Wohnhäuser
Kreisel B49, Panoramastraße Cochem

Rechtlicher Rahmen im Straßenverkehr

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) erlässt mit dem Straßenverkehrsgesetz (StVG), der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sowie den dazu begleitenden Verwaltungsvorschriften den rechtlichen Rahmen zur Regelung des Straßenverkehrs.

Die Ausführung der StVO, wie beispielsweise die Anordnung von Verkehrszeichen – hierzu gehören beispielsweise auch geschwindigkeitsbeschränkende Maßnahmen - die Erteilung von Fahrerlaubnissen (FeV) oder auch die Zulassung von Fahrzeugen (StVZO), fällt dagegen aus verfassungsrechtlichen Gründen in die alleinige Zuständigkeit der einzelnen Bundesländer.

Diese Aufgaben werden je nach Fachgebiet von den jeweils örtlich zuständigen Behörden wahrgenommen. Bei Geschwindigkeitsbeschränkungen innerorts sind hierfür die Straßenverkehrsbehörden der Städte und Verbandsgemeinden zuständig.


Ausnahmegenehmigungen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Die aktuell in Rheinland-Pfalz landesweit geltenden allgemeinen Ausnahmegenehmigungen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gem. § 30 Abs. 3 StVO aufgrund besonderer Lagen finden Sie auf der Seite des Landesbetriebs Mobilität Rheinland-Pfalz.


Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts

Weitere Informationen zu den Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts finden Sie in der Landesverordnung


Themen im Straßenverkehrsrecht

Zusatzschild 1020-11: Schwerbehinderte mit Parkausweis Nr. ... frei.
Parkausweis

Parkausweis für schwerbehinderte Menschen

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weißes Schild an einem Zaun mit der Aufschrift: "Hier gilt die StVO".
Vollzug der StVO

Verwaltungsvorschriften für das Land Rheinland-Pfalz

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Karl-Marx-Stadt: Frost und Schnee erschweren derzeit die Arbeit der Werktätigen des Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebes Schwarzenberg. Fahrerisches Können wird auf den winterlichen Straßen des Erzgebirges besonders von den Langholzfahrern verlangt. 15,5 Festmeter Holz werden hier transportiert.
Vollzug von StVO und StVZO

Regelungen für den Güterverkehr

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Brauchtum

Regelungen für Karnevalsumzüge / Weinbergsfahrten etc.

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