EU-Schwellenwerte für Aufträge und Konzessionen

Unverzichtbare Voraussetzung für die Anrufung der Vergabekammer ist, dass der geschätzte Auftragswert die nachfolgend genannten EU-Schwellenwerte erreicht oder überschreitet (gültig für Vergabeverfahren, die nach dem 01.01.2020 begonnen haben):

  • Bauaufträge: 5.538.000 €
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 221.000 €
  • Soziale und andere besondere Dienstleistungen: 750.000 €
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Sektorenbereich "Verkehr, Trinkwasser- und Energieversorgung": 443.000 €
  • Verteidigungs- und sicherheitsrelevante Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 443.000 €
  • Konzessionen: 5.538.000 €

Ist der Auftrag in mehrere Lose aufgeteilt, ist der Gesamtauftragswert entscheidend. Die Beschaffungen unterhalb der Schwellenwerte fallen nicht in die Überprüfungskompetenz der Kammer. Nach der Spruchpraxis des Bundesverwaltungsgerichts können bei diesen Vergaben die ordentlichen Gerichte angerufen werden (BVerwG, Beschl. v. 02.05.2007 - 6 B 10/07).

In Rheinland-Pfalz wird die rechtsaufsichtliche Nachprüfung von Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte seit dem 01.06.2021 von der im Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau neu eingerichteten Vergabeprüfstelle wahrgenommen. Weitere Informationen über die Nachprüfung durch die Vergabeprüfstelle finden Sie hier.