Unternehmen
Die Pflicht der Dienststellen des Landes und der Kommunen in Rheinland-Pfalz zur grundsätzlichen wettbewerblichen Vergabe von öffentlichen Aufträgen bietet Unternehmen eine Reihe von Vorteilen.
Das öffentliche Auftragswesen öffnet die Märkte und verbessert dadurch die Chancen interessierter Unternehmen auf Teilhabe an einem beträchtlichen Beschaffungsvolumen, welches bundesweit auf einen dreistelligen Milliardenbetrag jährlich geschätzt wird. Wirtschaftlichkeitsgrundsatz, Gleichbehandlungsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot sollen in einem wettbewerblichen Verfahren dafür sorgen, dass die Beteiligten an einem Vergabeverfahren formal über die gleichen Chancen verfügen.
Die Verpflichtung zur transparenten Durchführung von Vergabeverfahren ermöglicht es Unternehmen außerdem, Vergabeentscheidungen nachzuvollziehen und zeigt unter Umständen Möglichkeiten auf, wie zukünftig Angebote optimiert werden können.
Durch die Möglichkeit, potentielle Vergaberechtsverstöße öffentlicher Auftraggeber sowohl bei europaweiten als auch bei nationalen Vergabeverfahren überprüfen zu lassen, steht Unternehmern zudem eine effektive Rechtsschutzmöglichkeit zur Verfügung.
Allgemeines
Bekanntmachungen zu Ausschreibungen in Rheinland-Pfalz finden Sie auf Vergabe-Plattformen wie dem Vergabemarktplatz Rheinland-Pfalz und auf den Internetseiten der öffentlichen Auftraggeber. Wir haben Ihnen hier einen Überblick über die in Rheinland-Pfalz gängigen Vergabe-Plattformen zusammengestellt.
Zusätzlich können Auftragsbekanntmachungen in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder Fachzeitschriften veröffentlicht werden.
Das Vergaberecht beinhaltet unterschiedliche Instrumente, um die strukturellen Nachteile mittelständischer Unternehmen gegenüber großen Unternehmen zu reduzieren und damit ihre Beteiligung am Wettbewerb um öffentliche Aufträge zu stärken.
Diesem Zweck dient in erster Linie der Grundsatz der Losvergabe. Er verpflichtet Auftraggeber, öffentliche Aufträge grundsätzlich nach Menge (Teillose) und / oder nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) aufzuteilen. Hierdurch wird insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen die Möglichkeit eröffnet, die nachgefragte Leistung zu erbringen.
Ein weiteres Instrument zur Förderung mittelständischer Unternehmen ist der Einsatz von Nachunternehmen. Unternehmen können sich bei der Erfüllung eines öffentlichen Auftrags sog. Nachunternehmen bedienen. Durch die Einbindung von Nachunternehmen bietet sich mittelständischen Unternehmen oftmals überhaupt erst die Möglichkeit, an einem öffentlichen Auftrag zu partizipieren.
Auch die Bildung von Bietergemeinschaften, bei der sich mehrere Unternehmen im Vergabeverfahren um einen öffentlichen Auftrag zusammenschließen, erhöht die Chancen mittelständischer Unternehmen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge.
Sie rechnen sich aufgrund Ihrer Expertise und Ihrer Fertigkeiten bei einem öffentlichen Auftrag gute Chancen aus und wollen sich bewerben. Dann sollte die Bewerbung nicht an Formalien scheitern. Bedenken Sie dabei, dass Sie bei Verstoß gegen Formvorschriften vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden können. Deshalb müssen Sie u. a.
- Ihren Teilnahmeantrag bzw. Ihr Angebot frist- und formgerecht einreichen,
- alle wesentlichen Preise angeben,
- Ihre Eintragungen zweifelsfrei vornehmen und
- auf Vollständigkeit der angeforderten Angebotsunterlagen achten.
Eignung, Zuverlässigkeit und Expertise
Öffentliche Aufträge werden ausschließlich an geeignete Unternehmen, bei denen keine Ausschlussgründe vorliegen, vergeben.
Ein Unternehmen ist geeignet, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien (Eignungskriterien) erfüllt. Die Eignungskriterien dürfen ausschließlich:
- die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung,
- die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit,
- die technische und berufliche Leistungsfähigkeit
betreffen. Zur Prüfung der Eignung kann der öffentliche Auftraggeber von Ihnen bestimmte Eignungsnachweise fordern.
Eine Erleichterung für Sie bei der Teilnahme am Vergabeverfahren als auch für den öffentlichen Auftraggeber bei der Eignungsprüfung stellt die Möglichkeit der Präqualifizierung dar; hierbei handelt es sich um eine vorgelagerte, auftragsunabhängige Prüfung der Eignungsnachweise. Sie ersparen sich hiermit, die verlangten Einzelnachweise bei jeder Teilnahme an einem Vergabeverfahren neu vorlegen zu müssen, da öffentliche Auftraggeber die von Präqualifizierungsstellen hinterlegten Sammelbescheinigungen (Präqualifikation) anstelle der Einzelnachweise anerkennen.
Hinweis: Sie müssen die Eignung aber nicht in Gänze selbst nachweisen; beachten Sie hier die Möglichkeit der Eignungsleihe, die wir nachfolgend in einem separaten Eintrag beschrieben haben.
Sie müssen dem öffentlichen Auftraggeber Ihre Eignung für den öffentlichen Auftrag nachweisen. Für Ihre wirtschaftliche und finanzielle sowie Ihre technische und berufliche Leistungsfähigkeit können Sie sich auch auf andere Unternehmen stützen und deren Kapazitäten in Anspruch nehmen.
Bei diesen sogenannten Eignungsleihgebern kann es sich um Nachunternehmen bzw. Subunternehmen handeln, auf die Sie für die Erfüllung des öffentlichen Auftrags zurückgreifen.
Unabhängig von Ihrer wirtschaftlichen, finanziellen, technischen oder beruflichen Leistungsfähigkeit kann Sie der öffentliche Auftraggeber vom Vergabeverfahren ausschließen, sofern Sie ein bestimmtes Fehlverhalten bis hin zu Straftaten nach den §§ 123, 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) belasten. Können Sie dem öffentlichen Auftraggeber nachweisen, dass Sie im Zusammenhang mit dem einschlägigen Ausschlussgrund aktiv geworden sind und ihre Zuverlässigkeit wiederhergestellt haben - das Gesetz spricht hierbei von Selbstreinigung und Selbstreinigungsmaßnahmen -, kann das Ihre Beteiligung am Vergabeverfahren sichern. Der öffentliche Auftraggeber nimmt in diesem Zusammenhang eine Bewertung vor, inwiefern die von Ihnen ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen im Verhältnis zur Schwere der Tat ausreichend sind.
Eine Hilfestellung für diese Bewertung geben die Leitlinien des Bundeskartellamtes zur Selbstreinigung.
Interessieren Sie sich für einen öffentlichen Auftrag, fehlen Ihnen aber dafür Ressourcen technischer oder finanzieller Art? Oder besitzen Sie diese, könnten aber durch Einbindung Dritter den öffentlichen Auftrag günstiger oder qualitativ hochwertiger erfüllen? Dann kommt für Sie die Vergabe von Teilleistungen eines öffentlichen Auftrags an sog. Nachunternehmen (verbreiteter ist wohl der Begriff Subunternehmen) in Frage.
Gerade für kleinere und mittlere Unternehmen stellen Bewerber- oder Bietergemeinschaften eine Möglichkeit dar, um an öffentliche Aufträge zu gelangen. Hierdurch können Sie Ressourcen bündeln sowie den Aufwand und das Risiko verteilen.
Diese Möglichkeit wird auch in der Verwaltungsvorschrift „Öffentliches Auftragswesen in Rheinland-Pfalz“ vom 18. August 2021 hervorgehoben. Danach können Bewerber- oder Bietergemeinschaften beispielsweise dann sinnvoll sein, "wenn es den jeweiligen Unternehmen aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, sich als selbstständige Anbieter dem Wettbewerb zu stellen und sie erst durch ein gemeinsames Auftreten zur Teilnahme an der Ausschreibung befähigt werden". Bietergemeinschaften sind zudem rechtlich den Einzelbewerbern gleichgestellt.
Oftmals verfügen öffentliche Auftraggeber im Land nicht über dieselbe Erfahrung und Expertise bezüglich der Auftragsgegenstände wie die bietenden Unternehmen. Durch die Zulassung von Nebenangeboten können Auftraggeber innovative Lösungen ermöglichen, welche dem Auftraggeber nicht bekannt sind. Dies ermöglicht Ihnen als Unternehmen das vom Auftraggeber gewünschte Ergebnis zu optimieren.
Bedenken Sie bitte, dass Sie Nebenangebote auf öffentliche Aufträge im Baubereich bis zum Erreichen des EU-Schwellenwertes bereits dann abgeben können, wenn sie nicht ausdrücklich vom öffentlichen Auftraggeber ausgeschlossen worden sind. Bei allen anderen öffentlichen Aufträgen sind Nebenangebote nur statthaft, wenn der öffentliche Auftraggeber sie in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen zugelassen hat.
Kosten und Rechtsschutz
Für die Erstellung der Bewerbungs- und Angebotsunterlagen werden Ihnen als Unternehmen vom öffentlichen Auftraggeber in der Regel keine Kosten erstattet.
Wenn der öffentliche Auftraggeber von Ihnen jedoch die Ausarbeitung von Entwürfen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen und anderer vergleichbarer Unterlagen verlangt, muss er einheitlich für alle bietenden Unternehmen in der Ausschreibung eine angemessene Entschädigung festsetzen.
Die Rechtmäßigkeit von Vergabeverfahren kann in einem förmlichen Nachprüfungsverfahren überprüft werden. Bei europaweiten Vergabeverfahren (Oberschwellenbereich) wird auf Antrag ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer Rheinland-Pfalz durchgeführt. In Rheinland-Pfalz kann bei nationalen Vergabeverfahren (Unterschwellenbereich) eine Überprüfung durch eine Beanstandung beim öffentlichen Auftraggeber in die Wege geleitet und eine Entscheidung der Vergabeprüfstelle beim MWVLW herbeigeführt werden. Einzelheiten hierzu haben wir für Sie auf der Seite „Nachprüfungsverfahren“ zusammengestellt.
Kontakt
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
- Öffentliches Auftragswesen -
Stiftsstraße 9
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06131 16-2546, -2295