Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Vergabekammer
Die Vergabekammer ist ein gerichtsähnlicher, weisungsunabhängiger Spruchkörper, der seine Entscheidung in der Besetzung mit einem vorsitzenden und zwei beisitzenden Mitgliedern grundsätzlich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung trifft. Gegen die Entscheidung der Vergabekammer kann sofortige Beschwerde beim OLG Koblenz eingelegt werden.
Gemäß § 182 GWB werden für Amtshandlungen der Vergabekammer Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Die Gebühr beträgt mindestens 2.500 € und soll grundsätzlich den Betrag von 50.000 € nicht überschreiten.
Die Vergabekammer orientiert sich bei der Kostenfestsetzung an der Gebührenstaffel, die die Vergabekammern des Bundes erarbeitet haben. Die Durchschnittsgebühren werden auf der Basis der Bruttoauftragssumme berechnet und können im Einzelfall entsprechend dem personellen und sachlichen Aufwand herauf- oder herabgesetzt werden.
Soweit ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet werden soll, ist es nach der Geschäftsordnung der Vergabekammer notwendig, dass der Bieter/Bewerber mit seinem Antrag einen Kostenvorschuss in Höhe von 2.500 € entrichtet. Dies kann durch Überweisung auf das Konto der Vergabekammer unter Angabe eines besonderen Kassenzeichens, das von der Geschäftsstelle auf Anfrage mitgeteilt wird, erfolgen. Es reicht bei Antragseingang aber auch eine anwaltliche Versicherung, dass der Kostenvorschuss geleistet wird.