Staatliche Beihilfen im Agrar-, Fischerei- und Forstsektor

Im Zusammenhang mit der Agrarförderung spielt das Europäische Beihilferecht eine zentrale Rolle. Staatliche Beihilfen (Subventionen) sind Finanzmittel eines Mitgliedstaates, die auf ein Unternehmen übertragen werden, beispielsweise direkte finanzielle Zuwendungen, Schuldenerlasse, verbilligte Darlehen und auch Bürgschaften, Steuervergünstigungen oder die Bereitstellung von Grundstücken, Waren und Dienstleistungen zu Sonderkonditionen. Staatliche Beihilfen sind grundsätzlich nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verboten. Hintergrund ist, dass Subventionen für einzelne Unternehmen den freien Wettbewerb verfälschen können.

Allerdings gilt dieses Beihilfeverbot nicht ausnahmslos, sondern die Europäische Kommission kann unter bestimmten Voraussetzungen Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen. Im Agrar-, Forst- und Fischereibereich hat die Europäische Kommission Vorschriften (Gruppenfreistellungsverordnungen, Rahmenregelungen und Leitlinien) entwickelt, die sie bei der Ausübung ihrer Kompetenz zur Prüfung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt heranzieht.

Geplante beihilferelevanten Maßnahmen müssen daher grundsätzlich bei der Europäischen Kommission angezeigt oder sogar förmlich angemeldet ("notifiziert") und von ihr genehmigt werden. Daneben gibt es die Möglichkeit von den sog. Agrar-De-minimis Gebrauch zu machen. Detailinformationen finden Sie beim BMEL oder bei der EU-Kommission.

In Rheinland-Pfalz angezeigte/notifizierte staatliche Beihilfen im Agrar-, Fischerei- und Forstsektor