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Hinweise zur Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabeprüfstelle - Nichtabhilfeschreiben

In der praktischen Umsetzung ergaben sich Unsicherheiten hinsichtlich des Verfahrensablaufs und des Umgangs mit nicht abgeholfenen Beanstandungen. Die nun veröffentlichten Hinweise und die Mustervorlage für ein Nichtabhilfeschreiben bieten den öffentlichen Auftraggebern eine Hilfestellung an.

Mit der Einführung der Landesverordnung über die Nachprüfung von Vergabeverfahren durch Vergabeprüfstellen vom 26. Februar 2021 (GVBl. 123) (abgekürzt: NachprV) wurde in Rheinland-Pfalz ein strukturiertes Nachprüfungsverfahren für nationale Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte eingeführt. Dieses Nachprüfungsverfahren unterscheidet sich in seinem Ablauf von einem Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer nach den Vorschriften des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).

So erfolgt die Einleitung der Nachprüfung nach § 5 NachprV über den öffentlichen Auftraggeber, nachdem dieser einer Beanstandung nicht abgeholfen hat. In der praktischen Umsetzung ergaben sich Unsicherheiten hinsichtlich des Verfahrensablaufs und des Umgangs mit nicht abgeholfenen Beanstandungen. Unsicherheiten traten insbesondere dann auf, wenn sich der Bieter oder Bewerber in seiner Beanstandung nicht dazu äußerte, ob er ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabeprüfstelle wünscht oder auf ein solches verzichtet. Dies führte zu unterschiedlichen Herangehensweisen öffentlicher Auftraggeber. Teilweise wurde der Bieter oder Bewerber vor der Weiterleitung der Vergabeakte an die Vergabeprüfstelle nochmals konkret über die rechtlichen und finanziellen Risiken hingewiesen und gefragt, ob eine Weiterleitung ausdrücklich erwünscht sei oder ob auf eine Weiterleitung verzichtet werde. In anderen Fällen wurde die Vergabeakte direkt an die Vergabeprüfstelle weitergeleitet.

Zwecks Vereinheitlichung der Verfahrensabläufe, werden hiermit über die bereits veröffentlichten Erläuterungen mit Rundschreiben des MWVLW vom 31. März 2021 weitere klarstellende Informationen zur Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gegeben sowie eine Mustervorlage für ein Nichtabhilfeschreiben nach § 5 Abs. 1 NachprV zur Verfügung gestellt:

Nach Eingang einer Beanstandung hat der öffentliche Auftraggeber diese zu prüfen. Hilft der öffentliche Auftraggeber der Beanstandung nicht ab, ist dies dem Bieter oder Bewerber in Textform nach § 126 b BGB mitzuteilen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 NachprV). Damit ist nicht zwingend eine Nachprüfung durch die Vergabeprüfstelle beim MWVLW verbunden. Denn der Bieter oder Bewerber hat die Möglichkeit auf die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens durch die Vergabeprüfstelle zu verzichten (§ 5 Abs. 1 Satz 2 NachprV).

Der Verzicht kann bereits mit der Beanstandung gegenüber dem Auftraggeber, aber auch erst nach dessen Nichtabhilfe erklärt werden. Für den Fall, dass ein Bieter oder Bewerber nicht bereits mit der Beanstandung auf die Nachprüfung durch die Vergabeprüfstelle verzichtet hat, kann der öffentliche Auftraggeber im Rahmen der Nichtabhilfemitteilung dem Bieter oder Bewerber eine Überlegungsfrist von wenigen Tagen für die Erklärung eines möglichen Verzichts einräumen, bevor die Vergabeakte der Vergabeprüfstelle zur Entscheidung vorgelegt wird. Reagiert der Bieter oder Bewerber innerhalb der gesetzten Frist nicht auf die Nichtabhilfemitteilung, leitet der öffentliche Auftraggeber die Beanstandung und die vollständigen Vergabeakten zur Entscheidung an die Vergabeprüfstelle weiter. Eine ausdrückliche Erklärung ist nur im Falle des Verzichts erforderlich. Hierdurch soll ein straffes Verfahren sichergestellt werden. Hinweise zur elektronischen Übermittlung der Vergabeakte an die Vergabeprüfstelle finden Sie hier.

Mit Einleitung des Nachprüfungsverfahrens verlängert sich das Zuschlagsverbot für den öffentlichen Auftraggeber bis zur Entscheidung der Vergabeprüfstelle bzw. bis die Entscheidungsfrist abläuft (§ 5 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 2 NachprV). Im Übrigen endet das Zuschlagsverbot, wenn der Bieter oder Bewerber den Verzicht auf das strukturierte Nachprüfungsverfahren erklärt.

Die Vorlagepflicht des öffentlichen Auftraggebers soll zu einer raschen Klärung und Rechtssicherheit im Vergabeverfahren führen und sichert ein durchgehendes Zuschlagsverbot. Dies beugt Rechtsunsicherheiten vor. Bei einem europaweiten Vergabeverfahren endet das Zuschlagsverbot nach Ablauf der durch die Vorabinformation ausgelösten Wartepflicht. Erst durch die Zustellung des Nachprüfungsantrags der Vergabekammer beim öffentlichen Auftraggeber kann das Zuschlagsverbot erneut angeordnet werden. Damit verbundene Rechtsunsicherheiten und gegebenenfalls notwendige Vertragsrückabwicklungen werden von vornherein vermieden.

Die nun erstellte und veröffentlichte Vorlage eines Muster-Nichtabhilfeschreibens nach § 5 Abs. 1 NachprV berücksichtigt die dargestellte Vorgehensweise für die öffentlichen Auftraggeber. 

 

Hinweise zur elektronischen Übermittlung der Vergabeakte als PDF-Datei.

Rundschreiben des MWVLW vom 31. März 2021 als PDF-Datei.

Vorlage Nichtabhilfeschreiben nach § 5 Abs. 1 NachprV als Word-Datei.

Weitere Informationen zur Nachprüfung finden Sie hier.

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