| Nachprüfung

Hinweis zur Prüfungswertgrenze nach der Nachprüfungsverordnung

Für den Anwendungsbereich der Nachprüfungsverordnung ist der geschätzte Auftragswert nach § 3 VgV maßgeblich. Dies gilt auch für Fälle, in denen der geschätzte Auftragswert und die tatsächlichen Angebotssummen voneinander abweichen.

In den letzten Wochen sind vermehrt Anfragen zur Prüfungswertgrenze nach der Landesverordnung über die Nachprüfung von Vergabeverfahren durch Vergabeprüfstellen (abgekürzt: Nachprüfungsverordnung) eingegangen. Im Mittelpunkt standen dabei Fallkonstellationen, bei denen der geschätzte Auftragswert und die tatsächlichen Angebotssummen voneinander abweichen.

Konkret wurden insbesondere zwei Fallkonstellationen thematisiert:

  1. Der geschätzte Auftragswert liegt über 75.000 Euro, die Angebotssummen der eingegangenen Angebote sind jedoch zum Teil oder vollständig niedriger.
  2. Der geschätzte Auftragswert liegt unter 75.000 Euro, die Angebotssummen der eingegangenen Angebote sind jedoch zum Teil oder vollständig höher.

Die zentrale Frage war, welcher Wert für die Anwendung der Nachprüfungsverordnung maßgeblich ist: der geschätzte Auftragswert oder die tatsächlichen Angebotssummen bzw. die Angebotssumme des für den Zuschlag vorgesehenen Angebots. 

Zur Klarstellung:
Für den sachlichen Anwendungsbereich der Nachprüfungsverordnung ist der ordentlich geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer gemäß § 3 VgV maßgeblich. Der sachliche Anwendungsbereich der Nachprüfungsverordnung ist bei Vergabeverfahren mit einem geschätzten Auftragswert ab einer Höhe von 75.000 Euro ohne Umsatzsteuer sowohl für Bauleistungen als auch für Liefer- und Dienstleistungen eröffnet. Folglich ist der geschätzte Auftragswert und nicht die Angebotssummen der eingegangenen Angebote für den Anwendungsbereich der Nachprüfungsverordnung maßgeblich. Dies gilt auch für die beiden oben beschriebenen Fallkonstellationen. Zu beachten ist, dass bei in Lose aufgeteilten öffentlichen Aufträgen nicht der geschätzte Gesamtwert aller Lose, sondern der Wert des einzelnen Loses entscheidend ist (abweichend von § 3 Abs. 7 und Abs. 8 VgV). 

In Fällen, in denen der geschätzte Auftragswert erheblich von den eingegangenen Angebotssummen abweicht, wird empfohlen, die Schätzung des Auftragswertes zu überprüfen.

Weitere Informationen zur Nachprüfung finden Sie hier.

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