| VOB/A

Änderung der VOB/A und abweichende Regelungen in Rheinland-Pfalz

Die landesspezifischen Auftragswertgrenzen sind gegenüber den geänderten Auftragswertgrenzen der VOB/A vorrangig anzuwenden.

Mit der Bekanntmachung vom 2. April 2025 im Bundesanzeiger (Az.: BAnz AT 02.04.2025 B7) wurden Änderungen an der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) veröffentlicht. Die Änderungen betreffen insbesondere die Wertgrenzen für bestimmte Vergabearten.

Kernpunkte der Änderungen in der VOB/A:

  • Einführung einer Wertgrenze für freihändige Vergaben bis zu einem Auftragswert von 25.000 Euro (netto).
  • Anhebung der Wertgrenze für Direktaufträge auf bis zu 15.000 Euro (netto).
  • Befristung dieser Regelungen bis zum 31.12.2025.

Hinweis zur Anwendung in Rheinland-Pfalz:

Unabhängig von diesen Änderungen bleiben für Auftraggeber in Rheinland-Pfalz die Regelungen der Verwaltungsvorschrift „Öffentliches Auftragswesen Rheinland-Pfalz“ vom 18.08.2021 (MinBl. 91) maßgeblich.

Nach Ziffer 3.2 der genannten Verwaltungsvorschrift ist die VOB/A in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, sofern keine abweichenden Regelungen getroffen sind.

Mit dem Rundschreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 31.12.2024 wurden im Vorgriff auf die nächste Novellierung der genannten Verwaltungsvorschrift folgende abweichende Wertgrenzen für öffentliche Aufträge über Bauleistungen zum 01.01.2025 festgelegt: 

  • Freihändige Vergaben sind bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro (netto) zulässig.
  • Direktaufträge sind bis zu einem Auftragswert von 10.000 Euro (netto) möglich.

Diese landesspezifischen Auftragswertgrenzen sind unabhängig von den im Bundesanzeiger veröffentlichten Änderungen der VOB/A zum 02.04.2025 und haben im Anwendungsbereich der genannten Verwaltungsvorschrift Vorrang.

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