Anträge können wie gewohnt bei der für den jeweiligen Betrieb zuständigen Kreisverwaltung aber nur in Papierform gestellt werden.
Anträge stellen können betroffene Weinbaubetriebe, die stark sturmgeschädigte, Rebflächen kurzfristig roden und im kommenden Jahr wieder bestocken wollen. Die durch den Sturm umgeknickten Rebanlagen dürfen in den vergangenen 10 Jahren nicht mit Umstrukturierungsmitteln gefördert worden sein und der Schaden muss mindestens 50 Prozent der jeweiligen Bewirtschaftungseinheit betreffen. Falls eine Schadensregulierung über eine Sturmversicherung erfolgt, ist diese Fläche von diesem Sonderverfahren ausgeschlossen.
Alle beantragten Flächen werden zu 100 Prozent vor der Rodung vor Ort kontrolliert. Im Übrigen gelten die Bedingungen des Antragsverfahrens Teil 1 2018.
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Weinbau