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Schmitt: Landwirtschaftliche Verkehre aus Emissionshandel entlassen - Nicht über EU-Vorgaben hinausgehen

Die rheinland-pfälzische Landwirtschaftsministerin Daniela Schmitt hat die Bundesregierung aufgefordert, bei der Angleichung des nationalen Brennstoffemissionshandels an das europäische System nicht über EU-Vorgaben hinauszugehen, die landwirtschaftlichen Verkehre aus dem Emissionshandel zu entlassen und damit die Landwirtschaft zu entlasten.

Mit der Einführung des so genannten „Gesetzes zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes an die Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024)“ eröffne sich eine Möglichkeit, die landwirtschaftlichen Verkehre aus einem System zu entlassen, das den Dieselverbrauch bei kaum vorhandenen Alternativen künftig noch mehr verteuere, so die Ministerin. Denn bislang sehe die EU diese Verkehre im Emissionshandel nicht vor. „Wenn jetzt einmal mehr über EU-Vorgaben hinausgegangen werden soll, würde dies die deutsche Landwirtschaft im Wettbewerb benachteiligen“, so die Ministerin.

Deswegen habe ihr Land im Agrarausschuss des Bundesrates, deren Vorsitzende sie ist, einen entsprechenden Antrag gestellt. „Der Antrag wurde gestern (04.11.) mit großer Mehrheit angenommen, das ist sehr ermutigend“, sagte Schmitt.

Im Gegensatz zu anderen Verkehrsteilnehmern gebe es für die Landwirtschaft weder die Möglichkeit des Umstiegs auf ÖPNV, noch nennenswerte „Sharing“-Möglichkeiten, die über die bereits etablierten Möglichkeiten wie Lohnunternehmen oder Maschinenringe hinausgingen, erläuterte Schmitt. Auch seien die Möglichkeiten der Elektromobilität insbesondere bei schweren Feld- und Transportarbeiten begrenzt. Zukunftstechnologien wie E-Fuels oder Wasserstoff-Antriebe stünden derzeit noch nicht in nennenswertem und bezahlbarem Umfang zur Verfügung. Vermeidbare „Freizeitverkehre“ gebe es in der Landwirtschaft praktisch nicht.

„Im Gegensatz zu anderen Wirtschaftszweigen und aufgrund ihrer Systemrelevanz kann die deutsche Landwirtschaft ihre Produktion nicht verlagern, gleichzeitig sind wirksame Grenzausgleichsmaßnahmen für importierte landwirtschaftliche Produkte nicht in Sicht“, führte die Ministerin weiter aus. Die deutsche Landwirtschaft könne daher zusätzliche Belastungen auf der Betriebsmittelseite kaum durch Preiserhöhungen der Produkte am Markt kompensieren.

Aus diesen Gründen werde die Landwirtschaft in Deutschland im Betrachtungszeitraum bis 2045 noch in erheblichem Umfang von Diesel abhängig sein. Nennenswerte klimawirksame THG-Einsparungen seien aufgrund der geschilderten Besonderheiten und des marginalen Anteils dieses Segments am Gesamtbrennstoffverbrauch nicht zu erwarten.

„Ein Verzicht auf die Fortführung des Emissionshandels in diesem kleinen Segment bietet die Chance, unnötige Zusatzbelastungen der deutschen Landwirtschaft beihilfeneutral zu vermeiden und zu einem fairen Wettbewerb beizutragen. Jetzt bietet sich über das Ordnungsrecht eine ideale und vermutlich einmalige Gelegenheit dazu“, sagte die rheinland-pfälzische Landwirtschaftsministerin.

 

Hintergrund:

„Der Gesetzentwurf regelt die Überführung des bisherigen nationalen Brennstoffemissionshandels nach dem BEHG in das europäische System des ETS-2. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten tritt die Abgabepflicht im ETS-2 ab dem Jahr 2027 an die Stelle der Abgabepflicht nach § 8 BEHG.

Zugleich verfolgt der Gesetzentwurf das Ziel einer Kontinuität der CO2-Bepreisung, damit sämtliche Brennstoffe, die der CO2-Bepreisung nach dem BEHG unterliegen, auch innerhalb des künftigen europäischen Emissionshandels einer CO2-Bepreisung unterliegen. Die Fortführung der bestehenden CO2-Bepreisung kann nach der EU-Emissionshandelsrichtlinie auch für solche Brennstoffe, die nicht bereits einem der nach der Richtlinie zwingend einbezogenen Sektoren zuzurechnen sind, durch das hierfür vorgesehene Instrument der unilateralen Ausweitung („Opt-in“) in den ETS-1 oder ETS-2 umgesetzt werden. Dies betrifft in Deutschland im Wesentlichen den Einsatz fossiler Brennstoffe in der Land- und Forstwirtschaft, im Schienenverkehr und bei der Abfallverbrennung. Die Kontinuität der CO2-Bepreisung schafft Planungssicherheit für die Betroffenen im Hinblick auf die im BEHG langfristig angelegten Preisanreize und gewährleistet gleichzeitig, dass die mit der nationalen CO2-Bepreisung vorgesehenen Minderungsbeiträge in allen vom BE HG erfassten Bereichen realisiert werden.“

Öffentliche Quelle: Bundesratsdrucksache 497/24, dort Begründung, S. 59/60, Hervorhebung durch MWVLW

 

Carsten Zillmann
Pressesprecher
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
Tel. +49 6131 162550

 

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