In einem abgetrennten Teil des Eilverfahrens hatte das Gericht zunächst die Ausbringung bestimmter Pflanzenschutzmittel per Hubschrauber als rechtmäßig bewertet (https://mwvlw.rlp.de/presse/detail/schmitt-etappensieg-fuer-den-steillagenweinbau-an-der-mosel-eilantrag-gegen-pflanzenschutz-in-apollofalter-gebieten-abgelehnt). Im entsprechenden Beschluss führte es aus, dass die entsprechenden Genehmigungen den rechtlichen Anforderungen genügen. Diese Argumentation, so stellte das VG heute in einem weiteren Beschluss klar, gelte „erst recht für die Ausbringung per Drohne“.
„Damit wurde gerichtlich bestätigt, was wir als Landesregierung schon lange vertreten: Die moderne und gezielte Anwendung mit der Drohne ist nicht nur praktikabel, sondern auch rechtssicher. Die Drohne reduziert Pflanzenschutzmitteleinsatz, schont die Umwelt, schützt die Gesundheit der Winzerinnen und Winzer – und macht den Steillagenweinbau zukunftsfähig“, so Schmitt.
Gestern hatte das Verwaltungsgericht Koblenz den Antrag der Deutschen Umwelthilfe (DUH) gegen die Ausbringung per Hubschrauber im Eilverfahren abgelehnt. Das Gericht stellte klar, dass die genehmigten Maßnahmen mit umfangreichen Auflagen verbunden sind, die auch den Artenschutz – etwa den des Apollofalters – berücksichtigen. Für das Land und die Winzerinnen und Winzer bedeutet die Entscheidung: Auch die Einsätze per Drohne sind 2025 rechtssicher möglich.
Hintergrund
Gegenstand des Eilverfahrens war ein Antrag der Deutschen Umwelthilfe (DUH), der sich gegen die Genehmigungen des Landes zur Ausbringung bestimmter Pflanzenschutzmittel in Gebieten richtete, in denen der besonders geschützte Apollofalter vorkommt. Die DUH forderte ein Verbot der Anwendungen – sowohl per Hubschrauber als auch per Drohne.
Carsten Zillmann
Pressesprecher
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
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