Kommunen in Rheinland-Pfalz können künftig in eigener Zuständigkeit darüber entscheiden, in Einzelfällen ein anderes Symbolbild zu verwenden, als das bundesweit festgelegte Piktogramm – allerdings muss das Bild weiterhin einen Fußgänger zeigen, der klar erkennbar geht oder steht. Dies ist in der Straßenverkehrsverordnung des Bundes festgelegt.
Konkret stimmte der Ministerrat einer Vorlage des Verkehrsministeriums zu, mit der der Einführungserlass zu den „Richtlinien für Lichtsignalanlagen“ (RiLSA) ergänzt wird. Darin heißt es: Es kann „im Einzelfall innerörtlich ein dem Fußgänger vergleichbares Sinnbild verwendet werden, sofern dieses in seiner Aussage dem in der RiLSA enthaltenen Sinnbild des Fußgängers voll entspricht. Die Prüfung und Entscheidung hierüber obliegt, auch im Hinblick auf die damit verbundenen Haftungsrisiken, den örtlichen Verkehrsbehörden in eigener Zuständigkeit“.
Die Kommunen erhalten somit neue Möglichkeiten. Das Verkehrsministerium weist jedoch darauf hin, dass ein sicherer Haftungsausschluss nur dann gegeben ist, wenn das bundeseinheitlich festgelegte Sinnbild verwendet wird.
„Wir haben nunmehr eine verhältnismäßige Lösung gefunden, die die Verkehrssicherheit und Rechtsstaatlichkeit vollständig gewährleistet, aber auch Raum für die lokalen Bedürfnisse gibt“, sagte Verkehrsminister Dr. Volker Wissing.
Susanne Keeding
Pressesprecherin
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
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