Lemke: „Stopp für AKW-Laufzeiten verstößt nicht gegen Grundrechte“ – Rheinland-Pfalz tritt Verfahren beim Bundesverfassungsgericht bei

Rheinland-Pfalz wendet sich gegen die Auffassung von vier großen Betreibern von Atomkraftwerken, die Rücknahme der Laufzeitverlängerung der AKWs sei nicht verfassungsgemäß. Auf Antrag von Wirtschaftsministerin Eveline Lemke hat das Kabinett beschlossen, dass die Landesregierung den Verfassungsbeschwerdeverfahren zur 13. Atomgesetz-Novelle beitritt. Der Beitritt erfolgt im Anschluss an die im Februar 2013 beim Bundesverfassungsgericht gemeinsam mit den Ländern Nordrhein-Westfalen und Bremen eingereichte Stellungnahme. Die Koordination lag bei Ministerin Lemke.

„Unsere Stellungnahme führt aus, warum die Regelungen der 13. Atomgesetz-Novelle nicht gegen Grundrechte verstoßen und daher verfassungsgemäß sind“, sagte Lemke. „Mit uns ist eine Energieversorgung auf der Grundlage der hochriskanten und überholten Atomenergie nicht machbar. Jede Laufzeitverlängerung erhöht das atomare Risiko. Deshalb muss die 13. Atomgesetznovelle, die den Betrieb von acht Atomkraftwerken beendet und den Betrieb der weiteren neun Atomkraftwerke mit einem festen Abschaltdatum versehen hat, ohne Wenn und Aber Bestand haben. Die Abschaltung der alten und störanfälligen Reaktoren Biblis A und Biblis B sowie Philippsburg 1, die nur durch den Rhein getrennt an der Grenze zu Rheinland-Pfalz stehen, war dringend erforderlich. Wir haben uns stets entschieden dafür eingesetzt, dass die Sicherheitsinteressen der Bevölkerung oberste Priorität haben. Dafür  kämpfen wir auch beim Bundesverfassungsgericht. "

Mit der 13. Atomgesetz-Novelle war die Laufzeitverlängerung für Atomkraftwerke rückgängig gemacht worden. Lemke: „Nur auf der Grundlage dieser Ausstiegsregelung kann die Energiewende gelingen. Durch den Beitritt setzt die Landesregierung ein deutliches Zeichen für Erneuerbare Energien und den Ausstieg aus der Atomenergie.“

Rheinland-Pfalz hatte sich stets entschieden gegen jede Laufzeitverlängerung von Atomkraftwerken ausgesprochen. Daher war bereits 2010 – noch vor der Verabschiedung der 11. Atomgesetz-Novelle zur Laufzeitverlängerung von Atomkraftwerken – in einem Gutachten geprüft worden, ob für eine solche Novelle verfassungsrechtlich die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist. Nach Verabschiedung der Gesetzesnovelle zur Laufzeitverlängerung als nicht zustimmungsbedürftiges Gesetz hat Rheinland-Pfalz ein Normenkontrollverfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit beim Bundesverfassungsgericht angestrengt. Die damalige Laufzeitverlängerung veränderte die in Bundesauftragsverwaltung durchzuführende Atomaufsicht bezüglich Dauer und Komplexität grundlegend. Dies stellte einen Eingriff in die Verwaltungshoheit der Länder dar. Die Laufzeitverlängerung hätte daher – wie bereits die ursprüngliche Begründung der Bundesauftragsverwaltung im Atomgesetz – der Zustimmung des Bundesrates bedurft. Die fehlende Zustimmung des Bundesrates machte nach Auffassung der Landesregierung die Laufzeitverlängerung unwirksam.

Das Normenkontrollverfahren ist noch immer anhängig. Darauf wird in der Stellungnahme zur 13. Atomgesetznovelle Bezug genommen. Bei einer Feststellung der Verfassungswidrigkeit der 11. Atomgesetznovelle durch das Bundesverfassungsgericht läge in der Rücknahme der Laufzeitverlängerung von vorn herein keine Beschränkung von Rechten der Betreiber von Atomkraftwerken.

Stefanie Mittenzwei
Pressesprecherin
Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung
Tel. 06131/16-2550

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