Dies hat die Vergabekammer Rheinland-Pfalz in einem nun veröffentlichten Beschluss mitgeteilt. Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen ist weiterhin das Landestariftreuegesetz (LTTG) und nicht das bundesweite Mindestlohngesetz maßgeblich. Das Landestariftreuegesetz (LTTG) sieht in diesem Fall einen Mindestlohn von 8,90 Euro die Stunde vor und liegt damit 40 Cent über dem Mindestlohn des Bundes (8,50 Euro).
Nach Angaben der Vergabekammer regelt das Mindestlohngesetz des Bundes nur einen Mindeststandard, der nicht unterschritten werden darf. Der Landesgesetzgeber sei für den Bereich des öffentlichen Auftragswesens berechtigt, über diesen bundesgesetzlichen Mindeststandard hinauszugehen.
Susanne Keeding
Pressesprecherin
Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung
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