„Das Gutachten bestätigt die Haltung der Landesregierung. Ein Raumordnungsverfahren zur Mittelrheinbrücke kann nur dann eingeleitet werden, wenn hinter dem Projekt die Absicht steht, es verwirklichen zu wollen. Ein Raumordnungsverfahren ohne Baulastträger durchzuführen, ist nicht sinnvoll. Es ist nicht vertretbar, 700.000 Euro auszugeben für einen raumordnerischen Entscheid zu einem Projekt, das derzeit keine Realisierungschance hat“, sagt Verkehrsstaatssekretär Andy Becht.
Der Wissenschaftliche Dienst des Landtags hält in seinem Gutachten fest: „Im Übrigen erscheint die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens ohne Projekt bzw. Projektträger auch nicht zweckmäßig, denn es widerspräche den Grundsätzen der Verwaltungsökonomie, ein aufwändiges Verfahren zu betreiben, um die Raumverträglichkeit eines Vorhabens zu prüfen, das niemand verwirklichen möchte.“
Laut Gutachten muss der Träger des Raumordnungsverfahrens nicht identisch mit dem Träger der Baulast sein. Das Land könnte somit ein Raumordnungsverfahren für die Mittelrheinbrücke einleiten – allerdings nur dann, wenn die Brücke auch realisiert werden soll. Das Gutachten stellt dazu fest: „Träger der Planung oder Maßnahme kann indes nur sein, wer das Vorhaben Mittelrheinbrücke unabhängig von der Frage der Trägerschaft der Straßenbaulast für eigene oder fremde Zwecke verwirklichen will. Da sich weder das Land, noch die Landkreise zum Bau der Brücke in eigener Baulastträgerschaft bereit erklärt haben, scheiden bislang beide als Träger der Planung oder Maßnahme im Raumordnungsverfahren aus. Daher scheint die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens hinsichtlich der Mittelrheinbrücke derzeit nicht möglich.“
„Das Projekt Mittelrheinbrücke kann als kommunale Brücke sofort begonnen werden, wenn sich die Landkreise für einen Bau entscheiden. Als Landesbrücke müsste sich eine Mittelrheinquerung in die 400 Projekte im Landesstraßenbauprogramm einordnen, deren Priorität sich an der Nutzen-Kosten-Bewertung orientiert. Aufgrund der zu erwartenden vergleichsweise geringen Verkehrszahlen und der vergleichbar hohen Baukosten der Mittelrheinbrücke wäre ein Baubeginn über Jahre hinweg nicht absehbar“, sagt Becht.
Der wissenschaftliche Dienst des Landtags hatte sich im Auftrag der AfD-Fraktion mit der Frage beschäftigt, ob ein Raumordnungsverfahren für die sogenannte „Mittelrheinbrücke“ über den Rhein von St. Goar-Fellen nach St. Goarshausen-Wellmich vor Klärung der Frage der Straßenbaulast („Kreisbrücke“ in Trägerschaft der Landkreise oder „Landesbrücke“ in Trägerschaft des Landes) eingeleitet werden kann.
Susanne Keeding
Pressesprecherin
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
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