Rebflächen in Rheinland-Pfalz

Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für Umstellungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen im Weinbau Teil 2 Pflanzjahr 2023 (nach der gemeinsamen Agrarmarktordnung im Weinsektor), Teil 1 ab Pflanzjahr 2024 (auf Grundlage des deutschen GAP-Strategieplans)

Das mit EU-Mitteln finanzierte Umstrukturierungsprogramm bietet interessierten Winzerinnen und Winzern eine Chance, ihre Rebflächen bei der Wiederbepflanzung optimal an moderne Technik und zukünftige Markterfordernisse anzupassen.

Um die Anforderungen der EU an dieses Förderprogramm zu erfüllen, ist ab dem Pflanzjahr 2017 zusätzlich eine Vor-Ort-Kontrolle vor der Maßnahme erforderlich. Dazu musste das bisherige Antragsverfahren geändert werden.

Das Förderprogramm umfasst ein 2-teiliges Antragsverfahren     

Allgemeiner Ablauf Antragsverfahren Teil 1:

Antragszeitraum 2023: 2. – 31. Mai 2023

Im Jahr vor der geplanten Pflanzung ist in dem o.g.  Antragzeitraum der Teil 1 für die Förderung zu beantragen.

In Teil 1 müssen alle Flächen beantragt werden, für die eine Förderung durch die Umstrukturierung geplant ist und wenn sie im Herbst des Antragsjahres Teil 1 oder im Frühjahr des darauffolgenden Jahres gerodet werden sollen. Das gilt auch für Flächen, die in Flurbereinigungsverfahren gerodet werden. Ebenfalls sind unbestockte Flächen, die mit Umwandlungsrechten und Genehmigungen auf Wiederbepflanzungen neu bestockt werden sollen, im Teil 1 zu melden.

Flächen, die bereits Bestandteil des Antrags Teil 1 2016 - 2022 waren und bis zum Beginn des neuen Antragsverfahrens Teil 1 im folgenden Jahr nicht gerodet worden sind, müssen erneut beantragt werden, wenn die Rodung im Herbst 2023 oder Frühjahr 2024 erfolgen soll.

Die Flächen des Antrages Teil 1 sind im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle durch den Prüfdienst Agrarförderung zu überprüfen, ob Sie die Bedingungen zur Förderung in der Umstrukturierung erfüllen. Nach Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle erhalten die Antragsteller einen Bescheid, ob die Rodung auf den beantragten Flächen erfolgen kann. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen auf den Flächen keine Veränderungen vorgenommen werden. Die Benachrichtigung, ob gerodet werden kann, erfolgt voraussichtlich im Oktober 2023 durch die zuständige Kreisverwaltung.

Der Antrag kann über das Weininformationsportal der Landwirtschaftskammer gestellt werden. Bei der elektronischen Antragsstellung im Weininformationsportal erhalten Sie umfangreiche elektronische Unterstützung durch das System. Nebenstehende Antragsunterlagen können jedoch heruntergeladen und zur Antragstellung genutzt werden.

Flächen, die bereits Bestandteil des Antrages Teil 1 2016 - 2021 waren und nach Zugang eines Rodungsbescheides gerodet wurden sowie 2017 – 2023 nicht bepflanzt wurden, dürfen als gerodete Flächen nicht erneut im Antrag Teil 1 2023 beantragt werden, wenn sie 2024 bepflanzt werden sollen. Das Gleiche gilt für unbestockte Flächen (noch niemals mit Reben bepflanzt oder vor dem 01.01.2016 gerodet), die mit Umwandlungs- und Wiederbepflanzungsrechten neu bestockt werden sollen. Die Flächen können allerdings nur in den Maßnahmen für Rebsortenwechsel gefördert werden.

 

Neuerungen:

  • Für Pflanzungen ab 2024 werden die Maßnahmen der „Veränderung der Zeilenbreite“ auch für das Anbaugebiet Nahe zugelassen.
  • In der Flachlage werden spezielle Maßnahmen für pilzwiderstandsfähige Sorten (Maßnahme 16, 26, 36, 46) eingeführt. In allen anderen Maßnahmen werden die Pflanzung von pilzwiderstandsfähigen Sorten ebenfalls gefördert.
  • In den Maßnahmen flach und extensiv werden die Fördersätze geändert.

Das Merkblatt sollte unbedingt vor Antragstellung gelesen werden! Es erleichtert die Antragstellung und vermeidet Fehler. 

 

Allgemeiner Ablauf Antragsverfahren Teil 2:

Antragszeitraum 2023: 02.01.2023 - 31.01.2023       

Flächen in Flurbereinigungsverfahren im Jahr der Besitzeinweisung: bis 02.05.2023

Abgabe der Fertigstellungsmeldung: nur bis 30.06.2023 (Termin 31.12.2023 entfällt!)

Es sind alle Flächen zu beantragen, die im Rahmen der Umstrukturierung im Antragsjahr Teil 2 neu bestockt werden sollen. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die in Teil 2 beantragten Flächen bereits im Teil 1 des Antragsverfahrens gemeldet worden sind und einen positiven Rodungsbescheid erhalten haben.

Die Wiederbepflanzung kann in diesem Programm mit allen in Deutschland zugelassenen Rebsorten erfolgen.

Für neu aufzubauende Rebflächen gibt es Zuschüsse zwischen 6.000 und 32.000 Euro pro Hektar. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Lage der Fläche in Flach-, Steil- oder Steilstlage und nach der Bewirtschaftungsintensität.

Die Mindestfläche für die Teilnahme beträgt in Flachlagen 10 Ar je Bewirtschaftungseinheit, in Steil- und Steilstlagen sowie in Handarbeitsmauersteillagen und der Querterrassierung lediglich 5 Ar.

Die einzelnen förderfähigen Maßnahmen können dem Maßnahmenkatalog der Richtlinie für 2023 entnommen werden.

Anträge können über das Weininformationsportal (WIP) der Landwirtschaftskammer  elektronisch gestellt werden. Die Antragstellung über das Weininformationsportal erleichtert dem Antragsteller durch Fehlerhinweise das Ausfüllen des Antrages.  Alle notwendigen Unterlagen stehen Ihnen nebenstehend zum Herunterladen zur Verfügung.

Darüber hinaus müssen alle Antragsteller, die Zahlungen aus dem Umstrukturierungsprogramm erhalten, für die auf die Zahlung folgenden 3 Jahre einen Gemeinsamen Antrag (Agrarförderantrag) termingerecht einreichen. Verstöße gegen diese Auflagen führen zu Rückforderungen.

Für 3 Jahre nach dem Jahr der Beihilfezahlung unterliegen die Antrag stellenden Betriebe Cross Compliance Überprüfungen.

Wichtige Änderungen gegenüber 2022:

  • Einführung der Maßnahmen zur Pflanzung von Halb- und Hochstammreben sowie Zeilenbreitenveränderung
  • Angabe der Wirtschaftsidentifikationsnummer (W-ID), der Umsatzsteueridentifikations-nummer oder Steueridentifikationsnummer auf Antragsformular erforderlich
  • Einziger Abgabetermin Fertigstellungsmeldung: 30.06.2023
  • Angabe der Flächen-ID aus Teil 1 unbedingt erforderlich
  • Unbrauchbare Skizzen führen zu unnötigen Verzögerungen und ggfs. zum Förderausschluss