Schutzgemeinschaften verantwortlich für Produktspezifikationen
Die Gründung und Anerkennung von Schutzgemeinschaften nach § 22 g des Weingesetzes ist ein wichtiger Meilenstein für mehr Selbstverwaltung und Eigenverantwortung der Weinwirtschaft.
Durch die Anerkennung des Landes erhalten Schutzgemeinschaften einen formalen Status. Voraussetzungen für die Anerkennung:
- Zweck der Organisation ist die Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen
- Die Gruppe der Erzeuger ist für das Weinanbaugebiet hinreichend repräsentativ.
- Die Mitglieder der Schutzgemeinschaft verfügen über mindestens zwei Drittel Weinbergflächen des Anbaugebiets.
- Auf die Mitglieder der Schutzgemeinschaft entfallen zwei Drittel der Weinerzeugung des Gebiets.
- Traubenerzeuger müssen ebenso wie Weinerzeuger entsprechend der im Gebiet vorhandenen Struktur vertreten sein.
- Die Satzung entspricht demokratischen Strukturen
In allen 6 rheinland-pfälzischen Anbaugebieten sind die Schutzgemeinschaften durch das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau anerkannt worden. Damit ist die Verantwortung für die Verwaltung der Herkunftsbegriffe g.U. (geschützter Ursprung) und g.g.A. (geschützte geographische Angabe) von der Landesregierung an die Weinwirtschaft übergegangen.
Zweck der Bildung von Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen ist es, Willensbildungsprozesse innerhalb der Weinbranche über alle Vermarktungsstufen zu moderieren und am Ende des Prozesses zu einem gemeinsamen Meinungsbild zu kommen. Schutzgemeinschaften sind prädestiniert für die Selbstverwaltung der Herkunftsbegriffe und haben die Aufgaben, Namen und Ansehen des Anbaugebiets und seiner Weine zu schützen und fördern.
Aufgabe der Schutzgemeinschaften ist es, die Lastenhefte zu verwalten. In den Lastenheften werden die Anforderungen an die Weine mit Herkunftsschutz beschrieben. Geregelt sind dort beispielsweise das Mindestmostgewicht, die zulässigen Rebsorten, der zulässige Hektarhöchstertrag oder die Abgrenzung des Gebietes. Die Schutzgemeinschaft kann insbesondere Änderungsanträge stellen, um die Anforderungen an die Weine anzupassen. Die Bestimmungen des Weingesetzes und des Unionsrechtes gelten als übergeordneter Rechtsrahmen fort. Mit Verabschiedung des neuen Weingesetzes und der Weinverordnung im Jahr 2021 wird die Bedeutung der Schutzgemeinschaften noch zunehmen, da auch die weitere Profilierung insbesondere der engeren Herkünfte, d.h. der Ortsweine und Lagenweine, in das Aufgabenfeld der Schutzgemeinschaften fällt.