Weinbezeichnung
Zu den verpflichtenden Angaben gehören das Herkunftsland („Deutscher Wein“), der vorhandene Alkoholgehalt, die Füllmenge, eine Los- oder amtliche Prüfungsnummer, die Allergenkennzeichnung („enthält Sulfite“), die Angabe des Abfüllers und bei Weinen mit einer bestimmten Herkunft die Angaben Qualitätswein oder Landwein jeweils in Verbindung mit dem zutreffenden Gebiet. Qualitätsweine aus Rheinland-Pfalz stammen aus einem der sechs geschützten Ursprungsgebiete Ahr, Mittelrhein, Mosel, Nahe, Pfalz oder Rheinhessen und müssen die amtliche Qualitätsweinprüfung durchlaufen, in denen sie sensorisch und analytisch überprüft werden.
Häufig noch interessanter sind für die Weinliebhaber die fakultativen Angaben wie der Weinjahrgang, die Rebsorte, die Geschmacksangabe (trocken, halbtrocken, lieblich, süß), die Weinart (rot, weiß, rosé, Weißherbst, Rotling) oder Informationen über bestimmte Herstellungsverfahren wie z.B. „im Barrique gereift“. Wenn ein Wein ausschließlich aus Trauben von Flächen eines Weinbaubetriebes stammt, der den Wein auch selbst ausgebaut hat, darf dies durch die Bezeichnung „Weingut“, „Weinbau“ oder „Winzer“ herausgestellt werden. Wird ein solcher Wein im Betrieb des Erzeugers auch abgefüllt, dürfen zudem die Begriffe „Erzeugerabfüllung“ oder „Gutsabfüllung“ verwendet werden. Bei der Bezeichnung eines Qualitätsweines kann über das Weinanbaugebiet hinaus die Herkunft noch näher eingegrenzt werden, indem der Bereich, die Großlage oder die Einzellage angegeben wird.
Auch weitere nicht geregelte Informationen dürfen in der Weinbezeichnung angegeben werden, wenn sie nicht irreführend sind.
Profilierung der Einzellagen
In den vergangenen Jahren hat sich nicht zuletzt durch Änderungen des Europäischen Rechts das traditionelle deutsche Weinbezeichnungsrecht dem romanischen Weinbezeichnungssystem angenähert. In Ländern wie Frankreich oder Italien wird traditionell die Herkunft eines Weines, das „Terroir“, stärker hervorgehoben als beispielsweise die Rebsorte.
Auch in Rheinland-Pfalz stand die Weinbaupolitik unter diesem Einfluss. Es wurde eine intensive politische Diskussion unter der Maxime „je enger die Herkunft, desto höher die Qualität“ geführt. Die Diskussionen mündeten im Jahr 2014 schließlich darin, neue Katasterlagen einzuführen und die Voraussetzungen für die kleinsten geografischen Einheiten der Weinbezeichnung, nämlich die Einzel- und Katasterlagen, zu erhöhen.
Bei einer Katasterlage handelt es sich um eine Rebfläche, die in der Liegenschaftskarte abgegrenzt ist. Deren Name kann nun auf Antrag eines Winzers in die Weinbergsrolle eingetragen werden. Der Name darf in der Folge für alle Weine aus dieser geografischen Einheit verwendet werden. Er wird entweder zusammen mit dem Namen einer Einzellage (z.B. Erdener Treppchen) oder zusammen mit dem Namen der Gemeinde oder des Ortsteils (z.B. Erden) verwendet.
Auch qualitativ wurden für die Verwendung der kleinsten geografischen Einheit in der Weinbezeichnung die Anforderungen erhöht. Wird der Name von Einzellagen oder „Katasterlagen“ auf dem Weinetikett angegeben, ist vorgeschrieben, dass der Wein ein natürliches Mostgewicht erreicht, das dem für Prädikatswein Kabinett entspricht.
Profilierung der Steillagen
Steil- und Terrassenlagen prägen das Landschaftsbild insbesondere der Flusstäler von Mosel, Saar, und Ruwer, Ahr, Mittelrhein und Nahe. Der Steillagenweinbau ist besonders aufwändig, die Steillagen bringen jedoch auch besondere, markante, von Mineralität geprägte Weine hervor. Mit dem Hinweis auf die Herkunft eines Weines aus einer Steillage sollen die Verbraucherinnen und Verbraucher eine besondere Qualität assoziieren. Die Verwendung der Bezeichnungen „Steillage“, „Steillagenwein“, „Terrassenlage“ oder „Terrassenlagewein“ ist seit 2014 nur zulässig, wenn es sich um Qualitätswein der Rebsorten Riesling, Weißer oder Grauer Burgunder, Frühburgunder oder Spätburgunder handelt, das natürliche Mindestmostgewicht für eine Prädikatswein Kabinett erzielt wurde und wenn der Wein in der Qualitätsprüfung die Qualitätszahl 3,0 erreicht.