Das neue Herkunftsprinzip

Am 27. Januar 2021 ist das Zehnte Gesetz zur Änderung des Weingesetzes in Kraft getreten. Das novellierte Gesetz bildet den Rahmen für eine stärkere Herkunftsprofilierung deutscher Weine. Details dazu regelt die Änderung zur Weinverordnung, die im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 20 vom 7. Mai 2021 veröffentlicht wurde. Damit wurde die Anpassung an geltendes EU-Recht und der Übergang vom germanischen (Einteilung nach gewachsener Qualität/Mostgewicht) zum romanischen Bezeichnungsmodell vollzogen.

Für die Qualität und Bezeichnung deutscher Weine ist zukünftig entscheidend, woher die Trauben stammen. Das deutsche Qualitätssystem orientiert sich damit künftig an dem romanischen Modell der Weinbezeichnung und folgt dem Grundsatz „Je enger die Herkunft, desto höher die Qualität“.  Dieser Leitsatz wird in einer differenzierten Herkunftspyramide umgesetzt. In ihr bildet der „Deutsche Wein“ die Basis, gefolgt von den Landweinen mit einer geschützten geografischer Angabe (g.g.A.) und den darüber liegenden Qualitäts- oder Prädikatsweinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.).

Innerhalb der g.U.-Weine gibt es nun eine weitere vierstufig aufgebaute Herkunftspyramide. Hier bilden Weine die Basis, deren Trauben aus dem gesamten Anbaugebiet stammen können. Auf der nächsten Stufe stehen die Weine aus einer abgegrenzten Region – nach altem Recht „Bereich“ und „Großlagen“. Der nächsten Stufe werden die Ortsweine zugeordnet. Die Trauben der Ortsweine stammen aus einer einzigen Gemeinde oder einem Ortsteil. Die Spitze der Qualitätspyramide stellen die Lagenweine dar. Auf dem Etikett der Lagenweine können auch kleinere geografische Einheiten wie im Weinlagenregister eingetragene Katasterlagen oder Gewannnamen angegeben werden.

Die Mindestanforderungen an Weine der jeweiligen Stufe sind in der Weinverordnung geregelt. Schutzgemeinschaften können in den Produktspezifikationen strengere Anforderungen festlegen.

In der neuen deutschen Weinverordnung werden darüber hinaus die Anforderungen an Weine mit der Bezeichnung „Großes Gewächs“ und „Erstes Gewächs“ bundesweit einheitlich geregelt. Auch hier dürfen und müssen die Schutzgemeinschaften die näheren Details für die sechs Anbaugebiete festlegen, was bis zum Jahr 2024 geschehen soll.

Verpflichtende Angaben

Zu den verpflichtenden Angaben gehören das Herkunftsland, der vorhandene Alkoholgehalt, die Füllmenge, eine Los- oder amtliche Prüfungsnummer, die Allergenkennzeichnung („enthält Sulfite“), die Angabe des Abfüllers und bei Weinen mit einer bestimmten Herkunft die entsprechenden Bezeichnungen (s.o). jeweils in Verbindung mit dem zutreffenden Gebiet. Qualitätsweine aus Rheinland-Pfalz stammen aus einem der sechs geschützten Ursprungsgebiete Ahr, Mittelrhein, Mosel, Nahe, Pfalz oder Rheinhessen und müssen die amtliche Qualitätsweinprüfung durchlaufen, in denen sie sensorisch und analytisch überprüft werden.

Fakultative Angaben

Für Kunden häufig ebenso interessant sind die fakultativen Angaben wie Weinjahrgang, Rebsorte, Geschmacksangabe (trocken, halbtrocken, lieblich, süß), Weinart (rot, weiß, rosé, Weißherbst, Rotling) oder Informationen über bestimmte Herstellungsverfahren wie z.B. „im Barrique gereift“. Wenn ein Wein ausschließlich aus Trauben von Flächen eines Weinbaubetriebes stammt, der den Wein auch selbst ausgebaut hat, darf dies durch die Bezeichnung „Weingut“, „Weinbau“ oder „Winzer“ herausgestellt werden. Wird ein solcher Wein im Betrieb des Erzeugers auch abgefüllt, dürfen zudem die Begriffe „Erzeugerabfüllung“ oder „Gutsabfüllung“ verwendet werden.

Auch weitere nicht geregelte Informationen dürfen in der Weinbezeichnung angegeben werden, wenn sie nicht irreführend sind.

Steillagen – Weine mit besonderem Profil

Steil- und Terrassenlagen prägen das Landschaftsbild insbesondere der Flusstäler von Mosel, Saar, und Ruwer, Ahr, Mittelrhein und Nahe. Der Steillagenweinbau ist besonders aufwändig, die Steillagen bringen jedoch auch besondere, markante, von Mineralität geprägte Weine hervor. Mit dem Hinweis auf die Herkunft eines Weines aus einer Steillage sollen die Verbraucherinnen und Verbraucher eine besondere Qualität assoziieren.

Die Angabe „Steillage“ oder „Steillagenwein“ darf nur verwendet werden, wenn der Wein ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, deren Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt. Außerdem muss es sich um Qualitätswein der Rebsorten Riesling, Weißer oder Grauer Burgunder, Frühburgunder oder Spätburgunder handeln und das natürliche Mindestmostgewicht für Kabinett erzielt worden sein. In der Qualitätsweinprüfung ist eine Mindestqualitätszahl von 3,0 für die Vermarktung als Wein aus der Steillage erforderlich.