Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für Umstrukturierungsmaßnahmen nach der gemeinsamen Agrarmarktordnung im Weinsektor ab Pflanzjahr 2021, Teil 1 und Teil 2
Das mit EU-Mitteln finanzierte Umstrukturierungsprogramm bietet interessierten Winzerinnen und Winzern eine Chance, ihre Rebflächen bei der Wiederbepflanzung optimal an moderne Technik und zukünftige Markterfordernisse anzupassen.
Um die Anforderungen der EU an dieses Förderprogramm zu erfüllen, ist ab dem Pflanzjahr 2017 zusätzlich eine Vor-Ort-Kontrolle vor der Maßnahme erforderlich. Dazu musste das bisherige Antragsverfahren geändert werden. Das Förderprogramm umfasst jetzt ein 2-teiliges Antragsverfahren.
Allgemeiner Ablauf Antragsverfahren Teil 1:
Antragszeiträume 2021:
Frühjahrsantrag: 3. – 31. Mai 2021
Bescheidversand: voraussichtl. September 2021
Herbstantrag: 1. – 30. September 2021
Bescheidversand: voraussichtl. Dezember 2021
Im Jahr vor der geplanten Pflanzung ist in den o.g. Antragzeiträumen der Teil 1 für die Förderung zu beantragen. Bei der Wahl des Antragszeitraumes ist unbedingt der Zeitraum des Bescheidversandes zu beachten.
In Teil 1 müssen alle Flächen beantragt werden, für die eine Förderung durch die Umstrukturierung geplant ist und wenn sie im Herbst des Antragsjahres Teil 1 oder im Frühjahr des darauffolgenden Jahres gerodet werden sollen. Das gilt auch für Flächen, die in Flurbereinigungsverfahren gerodet werden. Ebenfalls sind unbestockte Flächen, die mit Umwandlungsrechten und Genehmigungen auf Wiederbepflanzungen neu bestockt werden sollen, im Teil 1 zu melden.
Flächen, die bereits Bestandteil des Antrags Teil 1 2016 - 2020 waren und bis zum Beginn des neuen Antragsverfahrens Teil 1 im folgenden Jahr nicht gerodet worden sind, müssen erneut beantragt werden, wenn die Rodung im Herbst 2021 oder Frühjahr 2022 erfolgen soll.
Flächen, die bereits Bestandteil des Antrags Teil 1 2016 - 2020 waren und nach Zugang eines Rodungsbescheides gerodet wurden sowie 2017 – 2020 nicht bepflanzt wurden, müssen nicht erneut im Antrag Teil 1 2021 beantragt werden, wenn sie 2022 bepflanzt werden sollen. Das Gleiche gilt für unbestockte Flächen, die mit Umwandlungs- und Wiederbepflanzungsrechten neu bestockt werden sollen.
Die Flächen des Antrags Teil 1 sind im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle durch den Prüfdienst Agrarförderung zu überprüfen, ob Sie die Bedingungen zur Förderung in der Umstrukturierung erfüllen. Nach Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle erhalten die Antragsteller eine Nachricht, ob die Rodung auf den beantragten Flächen erfolgen kann. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen auf den Flächen keine Veränderungen vorgenommen werden. Die Benachrichtigung, dass gerodet werden kann, erfolgt Ende September (Frühjahrsantrag) oder Anfang Dezember (Herbstantrag) durch die zuständige Kreisverwaltung.
Die Antragsformulare und das Merkblatt werden nicht mehr in Papierform bei den Kreisverwaltungen vorgehalten. Es wird empfohlen, den Antrag über das Weininformationsportal der Landwirtschaftskammer zu stellen. Bei der elektronischen Antragsstellung im Weininformationsportal erhalten Sie umfangreiche elektronische Unterstützung durch das System. Nebenstehende Antragsunterlagen können jedoch heruntergeladen und zur Antragstellung genutzt werden.
Allgemeiner Ablauf Antragsverfahren Teil 2:
Teil 2 des Antragsverfahrens findet vom 04.01.2021 – 01.02.2021 statt. Für Flächen in Flurbereinigungsverfahren gilt im Jahr der Besitzeinweisung eine gesonderte Antragsfrist. Sie endet am 30. April 2021.
Es sind alle Flächen zu beantragen, die im Rahmen der Umstrukturierung im Antragsjahr Teil 2 neu bestockt werden sollen. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die in Teil 2 beantragten Flächen bereits im Teil 1 des Antragsverfahrens gemeldet worden sind und einen positiven Rodungsbescheid erhalten haben.
Die Wiederbepflanzung kann in diesem Programm mit allen in Rheinland-Pfalz klassifizierten Rebsorten erfolgen. Daneben können auch Pflanzungen mit nicht klassifizierten Rebsorten im Rahmen eines genehmigten Anbaueignungsversuchs gefördert werden.
Für neu aufzubauende Rebflächen gibt es Zuschüsse zwischen 6.000 und 32.000 Euro pro Hektar. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Lage der Fläche in Flach-, Steil- oder Steilstlage und nach der Bewirtschaftungsintensität.
Die Mindestfläche für die Teilnahme beträgt in Flachlagen 10 Ar je Bewirtschaftungseinheit, in Steil- und Steilstlagen sowie in Handarbeitsmauersteillagen und der Querterrassierung lediglich 5 Ar.
Die einzelnen förderfähigen Maßnahmen können dem Maßnahmenkatalog der Richtlinie für 2021 entnommen werden.
Anträge können über das Weininformationsportal (WIP) der Landwirtschaftskammer elektronisch gestellt werden. Die Antragstellung über das Weininformationsportal erleichtert dem Antragsteller durch Fehlerhinweise das Ausfüllen des Antrages. Alle notwendigen Unterlagen stehen Ihnen nebenstehend zum Herunterladen zur Verfügung.
Darüber hinaus müssen alle Antragsteller, die Zahlungen aus dem Umstrukturierungsprogramm erhalten, für die auf die Zahlung folgenden 3 Jahre einen Gemeinsamen Antrag (Agrarförderantrag) termingerecht einreichen. Verstöße gegen diese Auflagen führen zu Rückforderungen.
Für 3 Jahre nach dem Jahr der Beihilfezahlung unterliegen die Antrag stellenden Betriebe Cross Compliance Überprüfungen.
Bitte unbedingt beachten:
- Zur Antragstellung stehen keine Papieranträge mehr bei den Kreisverwaltungen zur Verfügung.
- Flächen, die mit erworbenen umgewandelten Wiederbepflanzungsrechten bestockt werden, können nicht mehr gefördert werden. Betroffene Betriebe wurden bereits 2017 von der Landwirtschaftskammer darüber schriftlich informiert.
- Definition der Fertigstellung (siehe Richtlinie Seite 13):
„Eine Pflanzung (Fertigstellung) laut der hier vorgegebenen Definition ist erst dann abgeschlossen, wenn alle Pfropfreben gepflanzt, alle Pflanzpfählchen (können bei allen Maßnahmen gebraucht sein) gesteckt, alle Endpfähle und Mittelstickel eingeschlagen sind sowie ein Draht je Zeile gespannt worden ist.“
Die Fertigstellung hat nach guter fachlicher Praxis zu erfolgen.
Zum Zeitpunkt der Abgabe der Fertigstellungsmeldung müssen die Verankerungen der Endpfähle nicht vorhanden sein. Für die Verankerung kann in allen Maßnahmen gebrauchtes Material verwendet werden.
- Verwendung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen
Flächen, die mit Genehmigungen für Neuanpflanzungen bestockt werden, sind nicht förderfähig.
Werden Antragsflächen (Flurstücke) zum Teil mit Genehmigungen für Neuanpflanzungen gepflanzt, ist die gesamte Pflanzfläche im Antrag anzugeben (inclusive der Flächengröße der Neuanpflanzungsrechte). Die Flächengröße, die im Genehmigungsbescheid der Bundesanstalt für Ernährung (BLE) steht, wird vollumfänglich von der durch die VOK festgestellten gepflanzten Flächengröße abgezogen. Das Ergebnis entspricht dann der förderfähigen Fläche.