Gefahrguttransporte
© Jörg Holzhäuser, MWVLW
Für Gefahrguttransporte bestehen auf Bundes - und EU - Ebene sowie international eine Vielzahl von Vorschriften, die ständig wegen verbesserter technischer Transportmöglichkeiten und neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Gefährlichkeit von Produkten aktualisiert werden müssen.
Diese Änderungen werden grundsätzlich in einem zweijährigen Rhythmus mit dem Beginn in dem jeweilig ungeraden Jahr bekannt gegeben und treten dann nach einer halbjährigen Übergangsregelung endgültig zum 1. Juli des jeweiligen ungeraden Jahres in Kraft.
Durch geeignete Maßnahmen und zielgerichtetes Handeln kann das Risiko, dass bei einem Transport Unfälle geschehen, weiter gesenkt werden.
Für die Umsetzung der Gefahrguttransportvorschriften sind in den Bundesländern in der Regel die jeweiligen Verkehrsressorts zuständig. Für die Überwachung in den Unternehmen gibt es unterschiedliche Länderregelungen.
Die Überwachung auf den Straßen übernehmen Polizei und das
Da sich die Behörden nicht nur als reine Überwachungsorgane sehen, sondern auch den Firmen bei der richtigen Anwendung der Gefahrgutrechtsvorschriften beratend zur Seite stehen wollen, sind die nachfolgenden Seiten im Internet eingerichtet worden. Damit soll ein Beitrag geleistet werden, um die Gefahrgutrechtsvorschriften für den Anwender transparent darzustellen und damit die Beförderung gefährlicher Güter sicherer zu machen.
Es werden laufend aktuelle Informationen und Erläuterungen zu den sich ändernden Gefahrgutrechtsvorschriften bekannt gegeben. Für die am Gefahrguttransport beteiligten bietet insbesondere der „Gefahrgutticker“ wichtige Hilfen.
Hinweise zur Umsetzung durch Einschränkungen wegen der Corona-Pandemie
Die Multilaterale Vereinbarung M 324 wird durch die M 330 über Bescheinigungen über die Fahrzeugführerschulung gemäß Absatz 8.2.2.8.2 ADR und Bescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte gemäß Unterabschnitt 1.8.3.7 ADR.
(1) Abweichend von den Vorschriften des ersten Unterabsatzes des Absatzes 8.22.8.2 ADR bleiben alle Bescheinigungen über die Fahrzeugführerschulung, deren Geltungsdauer zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. Februar 2021 endet, bis zum 28. Februar 2021 gültig. Diese Bescheinigungen werden für fünf Jahre erneuert, wenn der Fahrzeugführer vor dem 1. März 2021 die Teilnahme an einer Auffrischungsschulung gemäß Unterabschnitt 8.2.2.5 ADR nachweist und eine Prüfung gemäß Unterabschnitt 8.2.2.7 ADR bestanden hat. Die neue Geltungsdauer beginnt mit dem Zeitpunkt des ursprünglichen Ablaufens der zur erneuernden Bescheinigung.
(2) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 1.8.3.16.1 ADR bleiben alle Schulungsbescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte, deren Geltungsdauer zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. Februar 2021 endet, bis zum 28. Februar 2021 gültig. Die Geltungsdauer dieser Bescheinigungen wird ab dem Zeitpunkt ihres ursprünglichen Ablaufens um fünf Jahre verlängert, wenn deren Inhaber vor dem 1. März 2021 einen Test gemäß Absatz 1.8.3.16.2 ADR bestanden haben.
(3) Diese Vereinbarung gilt bis 1. März 2021.
Weiterhin gilt die Vereinbarung RID 6 /2020 und eine Duldung für den Seeverkehr.
Multilaterale Vereinbarungen die auch in Deutschland gelten und Duldungsvereinbarungen sind im Downloadbereich bereitgestellt.
Wo die multilateralen Vereinbarungen für den Straßenverkehr und die Beförderung auf Binnenwasserstraßen bzw. die Sondervereinbarungen für den Schienenverkehr gültig sind, finden Sie hier:
Beachten Sie bitte, dass es bei einigen Multilateralen Vereinbarung wie M 326, M 327notwendig ist, einen Eintrag im Beförderungspapier vorzunehmen.
Desweiteren wurde eine Duldung für die Beförderung medizinischer Desinfektionsmittel und der Ausbildung Gefahrgutbeauftragter Seeverkehr bekanntgegeben.
Großraum- und Schwertransporte
© LBM RP
Rechtliche Grundlage
Kraftfahrzeuge oder Lastzüge, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zulässigen Grenzen überschreiten, verursachen eine übermäßige Straßenbenutzung. Die Straßenverkehrsordnung verlangt deshalb für Transporte dieser Art eine spezielle Erlaubnis.
Zuständigkeit
In Rheinland-Pfalz erteilen die Kreisverwaltungen als Straßenverkehrsbehörden solche Erlaubnisse. In kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten sind die Stadtverwaltungen dafür zuständig. Die örtliche Zuständigkeit liegt bei derjenigen Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt oder der Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.
Genehmigung
Die zuständige Straßenverkehrsbehörde gibt die Genehmigungsanträge in die Anhörung. Für Rheinland-Pfalz ist der Landesbetrieb Mobilität eine sogenannte Anhörungsbehörde, die Stellungnahmen für den Straßenbau abgibt. Wenn die Zustimmung aller angehörten Stellen vorliegt, erteilt die zuständige Straßenverkehrsbehörde – gegebenenfalls mit entsprechenden Auflagen – die erforderliche Genehmigung.
Weitere Informationen finden Sie hier.