Nahverkehrsgesetz
Das Nahverkehrsgesetz regelt die Organisationsstruktur des öffentlichen Personennahverkehrs mit Bus, Straßenbahn und Zug.
Mit dem neuen Nahverkehrsgsetz wird die landesweite Kooperation im Nahverkehr gestärkt. Das Ziel ist ein ein attraktiver Nahverkehr aus einem Guss.
Das bestehende Nahverkehrsgesetz aus dem Jahr 1995 passt einfach nicht mehr zu den heutigen Mobilitätsanforderungen der Nutzer, auch die Möglichkeiten der Digitalisierung bildet das alte Gesetz nicht ab.
Fragen und Antworten zum Gesetzentwurf
Warum braucht Rheinland-Pfalz ein neues Nahverkehrsgesetz? Was ist neu? Was bleibt?
Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Gesetzentwurf.
Rheinland-Pfalz braucht eine Organisation, die einen nutzerfreundlichen, landesweit aufeinander abgestimmten Nahverkehr und auch landesweite Tickets ermöglicht. Nahverkehr aus einer Hand - das wird mit dem neuen Nahverkehrsgesetz (NVG) erreicht.
Das NVG bestimmt die Art und Weise, wie der Nahverkehr im Land organisiert ist. Das bestehende NVG stammt aus dem Jahr 1995 und ist einfach nicht mehr zeitgemäß. Bislang organisieren 5 Verkehrsverbünde den Nahverkehr auf der Straße und zwei Zweckverbände den Schienenpersonennahverkehr. In diesen Gremien sitzen die zum Teil gleichen Vertreter der Kreise und kreisfreien Städte (Aufgabenträger). Seit 1995 hat sich das Mobilitätsbedürfnis der Menschen stark verändert, so werden z.B. deutlich weitere Wege gefahren. Zudem haben sich gesetzliche Standards und die technische Möglichkeiten (Digitalisierung) verändert. Das neue Gesetz schafft Strukturen, um einen landesweit attraktiven Nahvekehr aus einem Guss anbieten zu können.
Die Organisation verändert sich: Zwei neue Zweckverbände Öffentlicher Personennahverkehr Rheinland-Pfalz sind künftig für den ÖPNV auf Schiene und Straße jeweils im Norden und im Süden des Landesgebietes zuständig. Die Verkehrsverbünde versammeln sich unter dem gemeinsamen Dach - statt in fünf Verbünden werden die Regionen in vier Regionalausschüssen - jeweils zwei pro Zweckverband - repräsentiert sein. Mitglieder der Zweckverbände sind die Landkreise und kreisfreien Städte sowie das Land. Ein gemeinsamer "Ständiger Ausschuss" koordiniert die landesübergreifenden Fachthemen.
Die Geschäftsstellen der bisherigen Verkehrsverbünde bleiben erhalten und bekommen z.T. neue, auf das ganze Land bezogene Aufgaben. Damit wird die organisatorische Zersplitterung sowie die Trennung zwischen dem Nahverkehr auf der Straße und der Schiene aufgehoben.
Neu ist ebenso der Landesnahverkehrsplan. Mit diesem wird ein landesweit attraktives Gesamtangebot über alle Verkehrsträger hinweg konzipiert.
Der gesamte öffentliche Personennahverkehr wird überdies zur Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung erklärt – zunächst in den Grenzen der finanziellen Leistungsfähigkeit. In einem zweiten Schritt werden konkrete Standards zur Erfüllung der Pflichtaufgabe über den Landesnahverkehrsplan festgeschrieben.
Die Kreise und kreisfreien Städte bleiben Aufgabenträger. Die politischen Vertreterinnen und Vertreter treffen in den Regionalausschüssen grundsätzliche Entscheidungen über das operative Geschäft. Die Finanzierungsströme werden unter Berücksichtigung eines Besteller-Ersteller-Systems neu strukturiert und vereinfacht.
Der Landesnahverkehrsplan ist das zentrale Instrument zur Entwicklung eines Nahverkehrssystems für das ganze Land. Der Landesnahverkehrsplan setzt die Mindeststandards für das Verkehrsangebot fest. Die Kreise und kreisfreien Städte stellen zusätzlich für ihr Gebiet einen lokalen Nahverkehrsplan auf, der die Ziele und Rahmenvorgaben aus dem Landesnahverkehrsplan konkretisiert. Auch können sie sich zusammenschließen und regionale, kommunale Grenzen überschreitende Verkehrspläne ausarbeiten.
Die Zweckverbände Öffentlicher Personennahverkehr Rheinland-Pfalz Nord und Süd sind die für die Vergabe von Verkehrsdienstleistungen örtlich zuständige Behörde. Mitglieder des Zweckverbandes sind die Landkreise und kreisfreien Städte sowie das Land. Die kommunalen Aufgabenträger erhalten einen Anteil von 60 Prozent der Stimmen in der Verbandsversammlung, das Land einen Anteil von 40 Prozent der Stimmen.
Die Verbandsversammlung wählt für das Tagesgeschäft maximal zwei Verbandsdirektorinnen oder Verbandsdirektoren. Die Zweckverbände sind künftig gleichermaßen für den Bus- wie für den Schienenverkehr zuständig. Dadurch können landesweit geltende Standards schneller flächendeckend umgesetzt werden.
Innerhalb der Zweckverbände werden die vier Regionalausschüsse Pfalz, Rheinhessen-Nahe, Trier und Rhein-Mosel gebildet. Sie sind das politische Pendant zu den Geschäftsstellen der heutigen Verbünde. Die Regionalausschüsse bestehen aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Landes sowie aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Landkreise und kreisfreien Städte des jeweiligen Gebietes.
Die derzeitigen Geschäftsstellen der Verbünde und Zweckverbände werden beibehalten. Die grenzüberschreitenden Verkehrsverbünde Rhein-Neckar und Karlsruhe bleiben in ihrem Fortbestand grundsätzlich unberührt. Die Geschäftsstelle Rhein-Mosel in Koblenz und die Geschäftsstelle Pfalz in Kaiserslautern sollen sich neben den Themen des Busverkehrs verstärkt um übergreifende Themen, z. B. Ausschreibungen im Schienenpersonennahverkehr („Schwerpunktgeschäftsstellen SPNV“), kümmern.
Fachlich werden die Geschäftsstellen durch Geschäftsstellenleiterinnen oder Geschäftsstellenleiter geführt. In den Geschäftsstellen werden alle die jeweilige Region betreffenden Themen bearbeitet. Zudem sollen zusätzliche Themen mit landesweiter Bedeutung auf die Region übergehen (z. B. für rechtliche Beratung oder landesweites Marketing), die die Geschäftsstellen als Kompetenz-Center für die anderen Regionen wahrnehmen.
Dabei definieren die Aufgabenträger in Übereinstimmung mit dem Landesnahverkehrsplan den Umfang, die Qualitäts- und die sonstigen Anforderungen der Angebote im öffentlichen Personennahverkehr und vergeben dann die Verkehrsleistungen in wettbewerblichen Verfahren. Die Finanzierung ist eine gemeinsame Aufgabe der Aufgabenträger und des Landes.
Dies steht im Gegensatz zu eigenwirtschaftlichen Verkehren, bei denen ein Unternehmen die Verkehrsleistung i.d.R. ohne öffentliche Zuschüsse, also eigenwirtschaftlich, erbringt.
Der öffentliche Personennahverkehr ist dann keine freiwillige Leistung mehr, über die allein nach Finanzkraft entschieden wird. Alle Aufgabenträger haben dann die Pflicht, einen ÖPNV anzubieten, der die Mindeststandards des Landesnahverkehrsplans erfüllt. Die Aufgabenträger arbeiten natürlich an der Entwicklung des Landesnahverkehrsplans mit. Die Kreise und kreisfreien Städte können selbst entscheiden, ob sie das Verkehrsangebot von sich aus ergänzen möchten.
Das ist das Ziel. Alle Verkehrsangebote sollen mit einem oder mehreren Verbundtarifen nutzbar sein. Für verbundübergreifende Fahrten können Haustarife zur Anwendung kommen, bis tariflich eine Lösung für den verbundübergreifenden Verkehr oder ein Tarif für das gesamte Landesgebiet geschaffen worden ist. Ein Tarif für das gesamte Landesgebiet und nach Möglichkeit für die angrenzenden Bereiche, unabhängig von bestehenden Verbundgrenzen, soll mittelfristig kommen.