Genehmigung und Aufsicht
© David Hoffmann, MWVLW
Nichtbundeseigene Eisenbahnen
Gemäß § 5 Absatz 1 b Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) werden nichtbundeseigene Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) von dem Bundesland, in dem sie ihren Sitz haben, beaufsichtigt. Für nichtbundeseigene Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) ist dasjenige Land für die Aufsicht zuständig, in dem die Infrastruktur liegt. Hiervon ausgenommen sind diejenigen Eisenbahnen, die als EVU nach § 7 a AEG eine Sicherheitsbescheinigung beziehungsweise als EIU nach § 7 c AEG eine Sicherheitsgenehmigung benötigen. Diese erhalten zwar vom Land eine Genehmigung zum Betrieb der Eisenbahn nach § 6 AEG, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, fallen jedoch ebenso wie die bundeseigenen Eisenbahnen unter die Aufsicht des Bundes, die durch das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) wahrgenommen wird.
Landeseisenbahnverwaltung
Soweit Rheinland-Pfalz für die Beaufsichtigung der übrigen nichtbundeseigenen Eisenbahnen zuständig ist, nutzt das Land den fachspezifischem Verwaltungsunterbau des EBA im Wege der Organleihe. Die übertragenen Aufgaben werden vom EBA durch die Außenstellen in Frankfurt a. M. und Saarbrücken unter der Bezeichnung „Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau – Landeseisenbahnverwaltung“ ausgeübt. Das Ministerium hat das Weisungsrecht. Das EBA erlässt danach eigenständige Verwaltungsakte im Namen beziehungsweise im Auftrag des Landes und bereitet Entscheidungen des Ministeriums vor.
Planfeststellungsbehörde
Der Landesbetrieb Mobilität ist zuständig für Planverfahren nach § 18 ff. AEG (Planfeststellungsbehörde) bei nichtbundeseigenen Eisenbahnen, für die nichttechnische Aufsicht bei Anschlussbahnen, für Draisinenbahnen, Seilbahnen und Straßenbahnen.
Durch die Eisenbahnaufsichtsbehörden wird nach § 5 AEG „die Beachtung der eisenbahnrechtlichen Vorschriften des AEG und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen sichergestellt“. Bei den Ländern zählt zusätzlich die Überwachung der Vorschriften der Landeseisenbahngesetze und der darauf beruhenden Bau- und Betriebsordnungen für Anschlussbahnen (BOA) zu den Aufgaben der jeweiligen Landeseisenbahnaufsicht.
Von den Rechtsverordnungen des AEG sind für die Öffentlichkeit besonders die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) mit ihrem 6. Abschnitt „Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Bahnanlagen“ und entsprechend die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO) relevant.