Corona-Virus: Informationen für Unternehmen
Die weltweite Ausbreitung des Corona-Virus (2019-nCoV) führt auch bei Unternehmen zu zahlreichen Fragen.
Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau veröffentlicht im Folgenden wichtige Informationen und Ansprechpartner für betroffene Unternehmen. Bitte wenden Sie sich an die aufgeführten Stellen, die zu den jeweiligen spezifischen Fragestellungen Auskunft geben und gegebenenfalls auch rechtlich beraten können.
Bitte beachten Sie, dass wir Sie in Ihrem eigenen Interesse an dieser Stelle nur über Maßnahmen informieren, die bereits beschlossen und umgesetzt wurden. Weitergehende Unterstützungsmöglichkeiten veröffentlichen wir hier Zug um Zug.
Informationen zu den von der Landesregierung und der ISB umgesetzten Corona-Hilfsprogrammen für Unternehmen finden Sie auf den Seiten der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) hier.
Informationen zu den Hilfsprogrammen des Bundes finden Sie unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
Aktuelle Verordnungen und Auslegungshilfen finden Sie auf Corona.rlp.de.
Härtefallhilfen für Unternehmen
Mit den Corona-Härtefallhilfen RLP wurden Unternehmen, Soloselbstständige und angehörige der Freien Berufe unterstützt, die durch die Folgen der Corona-Pandemie absehbar in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht waren und bei denen die bestehenden Hilfsangebote nicht gegriffen haben. Die Anträge mussten wie die Überbrückungshilfe überprüfende Dritte eingereicht werden. Die Berechnung des Zuschusses erfolgt in Anlehnung an die Regelungen der jeweiligen Überbrückungshilfe, welche in dem jeweiligen Fördermonat gilt / galt. Der Zuschuss (Billigkeitsleistung) ist im Förderzeitraum auf grundsätzlich 100.000 Euro begrenzt.
Die Hilfen berücksichtigen die Monate November 2020 bis Juni 2022 und konnten in diesem Förderzeitraum für jeden Monat beantragt werden, in dem aufgrund einer Härtefallkonstellation keine Antragstellung für Überbrückungshilfe und/oder November- und Dezemberhilfe möglich war.
Die Verwaltungsvorschrift ist nachfolgend als Download zur Verfügung gestellt.
Weitere Informationen sowie den Link zum Antrag finden Sie unter https://www.haertefallhilfen.de/HSF/Redaktion/DE/Dossiers/rheinland-pfalz.html.
Konsolidierte Lesefassung:
Verwaltungsvorschrift "Härtefallhilfen des Bundes und des Landes Rheinland-Pfalz" (VV - Härtefallhilfen) in der Fassung vom 10.08.2022
Anlage 1 zur Verwaltungsvorschrift in der Fassung vom 10.08.2022
Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift in der Fassung vom 29.10.2021
Amtliche Fassung der Verwaltungsvorschrift
3. Änderungsverwaltungsvorschrift vom 10.08.2022
2. Änderungsverwaltungsvorschrift vom 13.04.2022
Neustarthilfe
Mit der Neustarthilfe werden Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie Sie erhalten einen Betriebskostenpauschale als Vorschuss, die nicht auf die Grundsicherung angerechnet werden muss. Einzelheiten unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Neustarthilfen/neustarthilfe_uebersicht.html.
Vollzugshinweise zur Gewährung von Soforthilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für „Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen“
Die Bundesländer haben in der Umsetzung der Förderprogramme zur Gewährung von Soforthilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für „Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen“ die vom Bund vorgegebenen Vollzugshinweise entsprechend anzuwenden.
Die vorgenannten Vollzugshinweise umfassen folgende Förderprogramme:
A. Überbrückungshilfe Erste Phase, Förderzeitraum Juni bis August 2020
B. Überbrückungshilfe Zweite Phase, Förderzeitraum September bis Dezember 2020
C. “Novemberhilfe“ als außerordentliche Wirtschaftshilfe für November 2020
D. “Dezemberhilfe“ als außerordentliche Wirtschaftshilfe für Dezember 2020
E. “Erweiterte Dezemberhilfe“ als außerordentliche Wirtschaftshilfe für November 2020
F. “Erweiterte Dezemberhilfe“ als außerordentliche Wirtschaftshilfe für Dezember 2020
G. Überbrückungshilfe Dritte Phase, Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021
H. Überbrückungshilfe Vierte Phase, Förderzeitraum von Juli bis Dezember 2021
I. Überbrückungshilfe Fünfte Phase, Förderzeitraum von Januar bis Juni 2022
Vollzugshinweise / Gültig ab 01.01.2022 (Stand: 11.05.2022)
Verwaltungsvorschrift von RLP „Soforthilfen des Bundes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für von der Corona-Krise in ihrer Existenz bedrohte kleine und mittelständische Unternehmen“ in der Fassung vom 13. April 2021
Archiv:
Vollzugshinweise / Gültig ab 01.01.2022
Vollzugshinweise / Gültig ab 01.07.2021 (Stand 08.12.2021)
Vollzugshinweise / Gültig ab 01.07.2021
Vollzugshinweise / Gültig ab 01.11.2020 (Stand 28.06.2021)
Vollzugshinweise / Gültig ab 01.11.2020 (Stand 16.02.2021)
Vollzugshinweise / Gültig ab 01.11.2020 (Stand 10.02.2021)
Vollzugshinweise / Gültig ab 01.11.2020 (Stand 21.12.2020)
Vollzugshinweise / Gültig von 01.10. bis 31.10.2020
Vollzugshinweise / Gültig von 25.08. bis 30.09.2020
Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen
Viele Veranstaltungen wurden zum Schutz der Bevölkerung abgesagt. Durch die, auch zum Teil kurzfristige, Absage kam es bei betroffenen Unternehmen zu erheblichen Umsatzeinbrüchen, mit dem Effekt, dass Messen und Ausstellungen aufgrund der Unsicherheit nicht mehr geplant werden.
Mit einem Sonderfonds sichern Bund und Länder die Vorbereitungskosten von Messen und Ausstellungen gegen das Risiko einer Corona-bedingten Absage ab, die planmäßig bis zum 30. September 2022 stattfinden würden. Ziel ist es, die verursachte Härten für veranstaltende Unternehmen auszugleichen und Schäden, die aus Verboten entstehen, zu entschädigen. Im Falle einer pandemiebedingten Absage übernimmt die Absicherung maximal 80 Prozent der dadurch entstandenen veranstaltungsbezogenen Kosten. Die maximale Entschädigungssumme beträgt 8 Millionen Euro pro Veranstaltung.
Das veranstaltende Unternehmen registriert die Veranstaltung vor der geplanten Durchführung und legt dabei auch eine Kostenkalkulation vor, die von einem Dritten geprüft ist und den behördlichen Festsetzungsbescheid. Wird die Auszahlung der Absicherung beantragt, müssen auch die entstandenen Kosten und Verluste durch prüfende Dritte bestätigt werden. Die Registrierung muss bis spätestens 28. Februar 2022 erfolgen, während die Antragstellung innerhalb von drei Monaten nach dem planmäßigen Durchführungsdatum, bis spätestens 15. November 2022, vorgenommen werden muss.
Anträge können ausschließlich durch veranstaltende Unternehmen selbst gestellt werden unter sonderfonds-messe.
Weitere Informationen zum Programm und einen Ansprechpartner/in finden Sie auf der Seite des ISB unter Corona/Investitions- und Strukturbank.
Weitere Unterlagen:
Vollzugshinweise zur Vereinbarung/Bund
Verwaltungsvorschrift RLP